Übersetzung
Die Übersetzung für diese beiden Sätze?
Ich bitte um Verständnis dafür, dass die Bearbeitung wegen der Vielzahl der hier vorliegenden Verwaltungsvorgänge einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Die Entscheidung über Ihren Widerspruch wird Ihnen unaufgefordert zugehen.
Was bedeutet das im Klartext?
- Wir sitzen auf einem Berg von Akten.
- Wir sind personell unterbesetzt. Einige Kollege schuften wie die Berserker, andere drehen Däumchen.
- Moderne Technik vermuten Sie bei uns zu unrecht.
- Dieses Anschreiben enthält (insoweit nicht wiedergeben und sehr pingelig beurteilt) mindestens vier Fehler.
- Wir können zwar nicht einmal abschätzen, wie lange das Verfahren bei uns dauern wird.
- Fragen Sie bitte bloß nicht nach!
- § 75 VwGO
Es ist nicht nur in Berlin so, dem Land, das noch nicht einmal Stimmen zählen kann; wir beobachten es landauf, landab.
Häufig sind die Verwaltungsbehörden nicht ausreichend mit personellen und sachlichen Mitteln ausgestattet. Die Entscheidungen sind häufig falsch.
Widerspruchsverfahren/Klageverfahren
In vielen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren ganz oder teilweise abgeschafft. Dieses brauche man wegen der hervorragenden Qualität der Entscheidungen nicht.
Der Bürger muß also den Klageweg beschreiten und hat kein dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren mehr, in dem die vorgesetzte Behörde die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüft.
Nun gut, mag man denken, dann aber beim Verwaltungsgericht mit immerhin drei Berufsrichtern, hat man eine ausreichende Kontrolle der Behördenentscheidung.
Oops, dort wird der Rechtsstreit dem Einzelrichter/Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.
Dessen Fehler wird das Oberverwaltungsgericht schon berichtigen?
Instanzenzug
Die Berufung im Verwaltungsgerichtsweg ist faktisch abgeschafft. Sie muß entweder vom Verwaltungsgericht zugelassen werden oder erfolgt auf Antrag durch das Oberverwaltungsgericht.
Dem Antrag auf Zulassung der Berufung stehen schwer zu nehmende Hürden auf Seiten der VwGO und der sie anwendenden Senate der Oberverwaltungsgerichte gegenüber. Regelmäßig liest man in den Entscheidungssammlungen Beschlüsse, wonach der Antrag unzulässig sei, da nicht ordnungsgemäß begründet. Das trifft den Autor in der Regel schwer, der dies dem Mandanten erläutern muß. Es tröstet dabei wenig, daß auch das Bundesverfassungsgericht so manchem Oberverwaltungsgericht in den Beschluß schrieb, sein Vorlageantrag sein nicht ordnungsgemäß begründet und daher unzulässig.
Wenn Sie auch solche Probleme kennen: Wir erheben für Sie auch Untätigkeitsklagen.
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