To Whom It May Concern
Nach unserem Beitrag Strafverteidiger und Empfangsbekenntnisse haben sich scheinbar die Gerichte gegen uns verschworen und eine konzertierte Aktion zum Bulk-Versand derartiger Empfangsbekenntnisse vereinbart. Wir werden künftig derartige Empfangsbekenntnisse mit diesem Mustertext und Hinweis auf diesen Blogbeitrag zurücksenden:
To Whom It May Concern
Das beigefügte Formschreiben reichen wir zu unserer Entlastung zurück. Es erweckt den äußeren Anschein eines Empfangsbekenntnisses im Zustellungsverfahren gem. § 174 ZPO.
Darüber hinaus enthält es Erklärungen, die über das Bekenntnis des Empfangs und dessen Datum hinausgehen. Insbesondere enthält es die Erklärung, daß ich zum Empfang des Schreibens berechtigt sei. Derartige Erklärungen sieht das Recht der Zustellungen in den verschiedenen Verfahrensordnungen nicht vor. Die Abgabe derartiger Erklärungen könnte für unsere Mandanten mit rechtlichen Nachteilen verbunden sein.
Nach allgemeiner Ansicht ist eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis u.a. nur dann ordnungsgemäß, wenn das Empfangsbekenntnis soweit vorbereitet ist, daß nur noch das Datum und die Unterschrift hinzugefügt werden müssen.
§ 14 der Berufsordnung verpflichtet uns, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen; dieses Schreiben erfüllt unsere Verpflichtung aus § 14 S. 2 BORA.
Sollte Ihre rechtliche Prüfung zum Ergebnis kommen, daß es der Zustellung des Dokumentes bedarf, regen wir im Kosteninteresse die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes gem. § 174 III ZPO an.
Nochmals mein Hinweis auf BVerfG
„Nach allgemeiner Ansicht ist die Zustellung – wie vom Verteidiger des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren vorgetragen – wirksam erfolgt, wenn der Zustellungsempfänger das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt anzusehen (BGHZ 14, 342 (345) [BGH 29.09.1954 – II ZR 292/53]; 30, 299 (301) [BGH 01.07.1959 – V ZR 169/58])“
Ihrem Antwortschreiben kann man diesen Willen wohl eher nicht entnehmen.
Vielleicht wirkt es sich ja auch irgendwann zum Nacheil eines Mandanten aus, wenn Sie das weiter so handhaben und dann mangels „besonders vertrauenswürdiger Person “ (§ !74 Abs.) irgendwann ein Haftbefehl ergeht oder wieder in Vollzug gesetzt wird und Ihr Mandant für ein paar Wochen vom Flughafen Hamburg nach Garmisch-Partenkirchen auf Sammelschub geht.
Ich verstehe Ihren Kommentar nicht und verstand den vorherigen auch nicht.
Keiner behauptet, es läge eine wirksame Zustellung vor. Eien Zustellung mit EB setzt die Mitwirkung des Anwaltes voraus, die hier nicht erfolgt. Entweder die Gerichte stellen ordentlich zu – per ZU, dann erfolgt keine darüber hinausgehende Rechtswirkung. Oder sie stellen per EB zu. Dann aber ohne mir weitere Erklärungen abzunötigen, die ggf. nachteilige Folgen für meinen Mandanten haben.
Ihr Hinweis auf § 174 ZPO ist einfach abwegig, nichteinmal diskutabel.
Was macht denn Ihr Kampf gegen das justizielle EB- Formular inzwischen ? Schon irgendwelche Reaktionen/Ergebnisse ?
RA Jede: