Wer sagt denn, daß Vernehmungen keinen Spaß nicht machen?
Im Süddeutschen gibt es die Besonderheit der doppelten Verneinung.
Frage des Vorsitzenden an den Zeugen:
Sie sind mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert?
Antwort des Zeugen:
Nein!
Nach den Gesetzen der klassischen Logik ist die doppelte Verneinung ein klares „Ja“ auf die negativ formulierte Frage. Hier hätte also die Antwort „Nein“ die Bedeutung: „Ich bin mit den Angeklagten verwandt und verschwägert.“
Meine Frage, mit welchem der Angeklagten der Zeuge verwandt und verschwägert sei und wie es dazu komme, sowohl verwandt als auch verschwägert zu sein, brachte dann ein wenig Freude in die ansonsten unerfreuliche Befragung.
Jedenfalls benötigte ich keinen Übersetzer für die Zeugenbefragungen. Das ist doch schon einmal ein Erfolg.
Gut, daß ich auch in Süddeutschland sozialisiert wurde.
„Nein!“ ist in dem Fall ja eine Abkürzung für „Nein, bin ich nicht!“ ;-)
Man antwortet in diesem Fall jesuitisch: „So ist es.“
die richtigen Antworten lauten entweder „nein“ oder, bei bestehendem Verwandschaftsverhältnis: „doch“ (ggf. mit weiterer Erläuterung über die Art der Verwandschaft).
Man kann nur verwandt o d e r verschwägert (gewesen) sein.