Verantwortliche Vernehmung verfehlt ihren Zweck
aus der Begründung eines Antrages der Staatsanwaltschaft auf Überwachung der Telekommunikation:
Die Schreiben vom TT.MM.JJJJ hat der Beschuldigte Rudi Ratlos abgesandt, obwohl er bereits zuvor durch die Polizei verantwortlich vernommen worden war.
Messerscharfer Schluß des Verteidigers: Formulierungsaufwand für den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls (nicht erlassen) zur Begründung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr sollte nicht vergebens sein?
Jedenfalls darf die Vernehmung nicht als Disziplinierungsmaßnahme genutzt werden.
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