Tag der Jura-Studentinnen
Gestern war Weltmädchentag. Heute rufe ich zum Jura-Studentinnentag aus. Der Kollege Hoenig fragt zu Soko-Wismar nach der Rechtslage. Viel zu schwierig.
Aber jeder hat die Heldentat der syrischen Flüchtlinge bei der Festnahme des gesuchten Landsmannes mitbekommen. Wie ist die Rechtslage? Freiheitsberaubung, Körperverletzung?
Denn der „Jedermann-Paragraph“ § 127 StPO ist wohl nicht einschlägig, da nicht auf frischer Tat betroffen oder verfolgt. Wie begründet wohl der Staatsanwalt die Einstellung der Ermittlungen?
Während wir Mädels uns den Kopf zerbrechen, könnten Sie ja vielleicht noch erklären, wie das „auf frischer Tat“ bei den hier einschlägigen Delikten (§§ 89a, 129a, 129b StGB) eigentlich genau zu verstehen ist.
:-) Nee, nee, Mädels! Die Tathandlung muß unmittelbar wahrgenommen werden. Und Verfolgung auf frischer Tat? Ein Nein ist ein Nein!
Die Frage ist doch, was bei §§ 89a, 129a, 129b StGB die „Tathandlung“ ist. Die Planung seines Anschlags hat der Festgenommene während seiner Flucht jedenfalls fortgesetzt, wenn man der Presse Glauben schenken kann ( http://www.bild.de/bild-plus/news/inland/terrorismus/was-uns-der-terroris-auf-dem-sofa-erzaehlte-48259916,view=conversionToLogin.bild.html ).