Gehen Sie noch einmal mit kritischen Augen durch Ihre Wohnung – um Zufallsfunde zu vermeiden – und Sie sollten unbedingt Single sein!

Dann bestellen Sie sich im Internet das Armasight Typ SPARK Core. Das ist ein Nachtsichtgerät. Nein, nicht im deutschen Versandhandel bestellen! Das klappt nicht. Das geht nicht durch den Zoll, sondern wird völlig legal und problemlos innerhalb Deutschlands versandt.

Dort können Sie aber schon mal, um sicherzustellen, daß Sie keine Straftat begehen, die Bedienungsanleitung anschauen (Bild anklicken):

ManualArmasight

Denn Nachtsichtgeräte sind in Deutschland nicht verboten.

Nur Nachtsichtgeräte, die

  1. für Schußwaffen bestimmt sind und
  2. eine Montagevorrichtung für Schußwaffen besitzen,

sind gem. Nr. 1.2.4.2 Abschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz verboten.

Sie müssen also unbedingt das Ding im Ausland, nicht in der EU bestellen! Sonst macht es keinen Spaß. Und es ist auch auf den ersten Blick [1] preiswerter. Sie bestellen sich also das Ding in den USA.

Dann holen Sie sich etwas zu trinken, eine Tüte Popcorn und warten.

    1. Die Ware muß durch den Zoll.
    2. Der Zoll hält das Gerät an.
    3. Der Zollbeamte erkennt sofort, daß es sich um ein verbotenes Nachtsichtzielgerät handelt. Die in englischer Sprache beigefügte Bedienungsanleitung ist nur verwirrend. Er googelt also das Produkt, findet es im Versandhandel, dort findet er auch die Bedienungsanleitung (siehe oben), druckt sie aus und nimmt sie zur Akte.
    4. Der Zoll stellt über eine Abfrage des Nationalen Waffenregisters fest, daß das Gerät zu keiner Ihrer Waffen paßt.
      Falls Sie keine Waffen haben ist das auch egal, es ändert sich nichts an der Einschätzung des Zolls. Sie haben ein Gerät bestellt, also haben Sie auch eine Waffe.
    5. Der Zoll schließt nämlich messerschaft, daß Sie bestimmt im Besitz einer Waffe sind, für die Sie keine waffenrechtliche Erlaubnis haben.
    6. Der Zoll rät der Staatsanwaltschaft, doch bitte einen Durchsuchungsbeschluß zu besorgen. Wir berichteten bereits darüber: Anonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Das ist dem Rechtsstaat fremd.
    7. Der Staatsanwalt kommt der Anregung nach, das Amtsgericht erläßt einen Durchsuchungsbeschluß.
    8. Die Wohnung wird durchsucht.
    9. Ob Sie daran wirklich Spaß haben?
    10. Sie beauftragen uns, gegen den Durchsuchungsbeschluß Beschwerde einzulegen.
    11. Wir begründen die Beschwerde sehr ausführlich und schicken sie vertrauensvoll auf den Weg.
    12. Das Amtsgericht hilft der Beschwerde nicht ab und legt nach einer Ewigkeit die Sache der Beschwerdekammer (Große Strafkammer des Landgerichtes) zur Entscheidung vor.
    13. Das Landgericht findet den Beschluß völlig in Ordnung und weist die Beschwerde zurück.
      Das wird natürlich auch begründet (Schade, daß sich das Gericht nicht mit einem Wort auf die Begründung unserer Beschwerde bezogen hat):

Der Anfangsverdacht gründet – wie das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt hat – darauf, dass der Beschwerdeführer ein für Schusswaffen bestimmtes Nachtsichtgerät (Armasight Typ SPARK Core) aus den USA importiert hatte, das sich nach den durchgeführten Ermittlungen der Beamten des Zollfahndungsamtes Stuttgart – Dienstsitz Freiburg – aufgrund seiner Konstruktion gerade nicht an den in der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers eingetragenen Waffen anbringen ließ. Gerade diese besonderen Umstände, dass nämlich der Beschwerdeführer, der legale Waffen besitzt, ein Nachtsichtgerät gekauft hat, das nach seiner Konstruktion offensichtlich nicht für die Verwendung mit einer der legal in seinem Besitz befindlichen Waffen geeignet war, ließ hier tatsächlich die auch vom Amtsgericht angenommene Vermutung zu, dass der Beschwerdeführer eine weitere, nicht registrierte Schusswaffe in Besitz hat, an der sich das Nachtsichtgerät anbringen lässt und mit der es genutzt werden soll.

  1. Wir erheben eine Gehörsrüge.
  2. Das Landgericht weist diese mit dürren Worten zurück – Beschluss.

Die Kammer ist überfordert. Vielleicht auch überlastet. Sogar einen Feststellungsbescheid des BKA habe ich den Herren mitgegeben. Das nächste Mal schicke ich auf dem Papier des Landgerichtes den Entwurf eines stattgebenden Beschlusses mit einem Link im Internet zu einer Word-Datei. Muß nur noch das Aktenzeichen, das Datum und die Namen der Richter hinzugefügt werden. So wie es die Staatsanwaltschaften machen.

Natürlich hatten wir die Kammer darauf verwiesen, daß aus der zur Akte genommenen Bedienungsanleitung ersichtlich ist (siehe Bild oben), daß das Gerät nicht zur Montage an Waffen bestimmt ist. Die Entscheidung ist von einer Proberichterin entworfen worden.

Also haben wir eine sogenannte Gehörsrüge erhoben und darauf verwiesen, daß der erhebliche Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung unberechtigt war und die Kammer den Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.

Darauf geht die Kammer in einem Halbsatz ein:

…,noch hat sie bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen.

Arroganz der Macht.

Sie wollen sich selbst eine Meinung bilden?

Hier können Sie unsere Gehörsrüge herunterladen und hier der darauf ergangene Beschluß.

Am Rande sie noch bemerkt, daß die Kammer das Gutachten nicht gekannt haben will. Eigenartig, es ist vor die Entscheidung des Amtsgerichtes geheftet und paginiert (nicht foliiert ;-)).

Vor einiger Zeit habe ich in Italien verhandelt. Der Richter hatte noch Zeit und mir ein wenig die Stadt gezeigt. Die Brücke hat auch einen Bezug zu inkompetenten Richtern. Aber das ist eine andere Geschichte …IMG_0747

  1. [1]wenn man die Strafverteidigerkosten unberücksichtigt läßt