Schranke schützt vor Strafbarkeit!

Eine besonders schöne und differenzierende Betrachtung des öffentlichen Verkehrsraumes liefert uns der BGH im Beschluss vom 30.1.2013 – 4 StR 527/12, Rn.4:

„Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tat-sächlich so genutzt wird […]. Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht-öffentlich“ sein […]. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird.“

In der lesenswerten Entscheidung wird die Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt verneint, da auf dem tatörtlichen Parkplatz bereits vom Berechtigten die Schranke geschlossen wurde und so für den betrunkenen Fahrer des PKWs kein „Entkommen“ in den öffentlichen Verkehrsraum möglich war.

2 Kommentare
  1. intercepta
    intercepta sagte:

    „Nach den Feststellungen steuerte der alkoholbedingt absolut fahruntüchtige Angeklagte R. , der keine Fahrerlaubnis besaß, den seiner Ehefrau gehörenden Pkw, nachdem er zunächst im Ortsbereich von B. umhergefahren war […]“

    Die Diskussion mit der Schranke verstehe ich dewegen nicht, zumal die Schranke doch erst geschlossen wurde, nachdem R. betrunken auf den Platz gefahren zu sein scheint.

    Intercepta

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    • RA Hahn
      RA Hahn sagte:

      Die Vorinstanz (LG Halle/Saale, Urteil vom 24. August 2012, 1 Ks 4/12, nicht veröffentlicht) hat sich in der Urteilsbegründung auch der Fahrt auf dem Parkplatz angenommen und sie bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt.

      Problematisch ist nur, dass die Fahrt auf dem Parkplatz, die nach dem Schließen der Schranke durch den Berechtigten nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum erfolgte, nicht strafbar war.

      Da sie aber durch das Landgericht in den Gründen des Urteils als strafbar gewürdigt und zur Gesamtstrafenbildung herangezogen wurde, wurde der Revision vom BGH in diesem Punkt stattgegeben. Das Landgericht musste in Folge des Urteils des BGH eine neue Gesamtstrafe bilden.

      Das Interessante an der Entscheidung ist eigentlich nur, wann ein Parkplatz nicht mehr als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen ist.

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