Ich liebe diese Formulierungen
Auch wenn es nicht darauf ankommt, erscheint es der Kammer doch völlig unangemessen, von einer Höhe des nach Ansicht des Verurteilten (gemeint ist natürlich des Verteidigers) allenfalls in Betracht kommenden Schmerzensgeldanspruches „im dreistelligen Bereich“ auszugehen.
Es kommt darauf nicht an. Trotzdem hat sich die Kammer auf den Vortrag des Berichterstatters zu diesem Thema eine Meinung gebildet. Und wenn man sich schon der Mühe der Meinungsbildung zu einem Thema unterzieht, muß man zumindest aus erzieherischen Gründen dem Verteidiger (gemeint ist natürlich der Verurteilte) mitteilen, daß die Meinung des Verteidigers abwegig ist.
Aber der Rest der Begründung ist gut. Obwohl nicht rechtbehelfsfähig. Muß man ja auch mal feststellen ;-)
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