Aktenführung

Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen.
Gorch-Fock-Entscheidung BVerfG, 2 BvR 1568/12 vom 6.10.2014

Soweit die graue Theorie des Bundesverfassungsgerichtes. Nichts Neues.

Der Grundsatz der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit ist eigentlich selbstverständlich. Eigentlich. Liest die Aktenordnung keiner mehr?

Wir haben hier immer häufiger Akten auf dem Tisch, die nicht einmal annähernd den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aktenführung entsprechen. Ab und zu bekommen wir sogar Akten übersandt, die nicht vollständig foliiert sind.

Blätter, an deren oberem rechten Rand 4 – Vier!- durchgestrichene Zahlen stehen und nicht in der Akte dokumentiert oder nachvollziehbar ist, wie es zu den Umfoliierungen gekommen ist.

Dem Verdacht, daß Manipulationen vorgenommen wurden, ist dann nur schwer zu begegnen.

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