Staat haftet für Lagerkosten
Vermieter kennen das Problem: Der nicht unerhebliche Vorschuß an den Gerichtsvollzieher schmilzt gewaltig, da die Lagerkosten für Unterlagen, die nicht vernichtet werden dürfen, erheblich sind. So manches Mal sind umfangreiche Akten der Anwälte oder Patientenakten der Ärzte aufzubewahren. Auch aufbewahrungspflichtige Geschäftsunterlagen dürfen nicht vernichtet werden. Der Rest wird zwei Monate nach Beendigung der Räumung verkauft oder vernichtet – § 885 IV ZPO.
Die Frage, wer denn nun nach Ablauf der zwei Monate die Lagerkosten für die weiterhin aufzubewahrenden Dinge zu tragen hat, hat der BGH entschieden:
Bei den Kosten, die nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist des § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die weitere Einlagerung der dem Vollstreckungsschuldner gehörenden aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen entstehen, handelt es sich nicht um notwendige Zwangsvollstreckungskosten, für die der Vollstreckungsgläubiger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG als Kostenschuldner einzustehen hat.
Quelle: BGH 21.02.2008 – I ZB 53/06
Da kein anderer haftet, bleibt die Landeskasse.
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[…] Weder in der Bild-Berlin, noch der Berliner Zeitung und auch nicht in der Berliner Morgenpost fand ich jedoch eine Erklärung dafür. Ob die Nachricht wohl stimmt? Wieso soll derjenige, der einen Auftrag vergibt, nicht für die Kosten aufkommen? Sicherlich kommt die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht. Wenn kein anderer haftet, bleibt die Landeskasse. Das entschied für Lagerkosten schon fast auf den Tag genau vor vier Jahren der BGH: Staat haftet für Lagerkosten […]
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