Sensation?
Am Donnerstag, den 20.08.2009 um 11:42h erreichte mich die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Betreff „Zur Einschraenkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung„. Der Blog des Beck-Verlages titelt in Großbuchstaben:
SENSATION! BVerfG: Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen etc. mit Video und Film (und auch Foto?) sind verfassungswidrig
Quelle: beck-blog
Die bloggenden Kollegen beleuchten die Entscheidung des BVerfG aus verkehrsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Blickwinkeln, wie der Blick auf jurablogs zeigt.
Da ich mich zur Zeit intensiv mit dem Thema Beweisverwertungsverbot beschäftige, hat mich die Entscheidung BVerfG 2 BvR 941/08 vom 11.08.2009 aus einem anderen Grund verblüfft:
Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen … kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen … Dies ist in Fällen, in denen keine gesetzliche Regelung getroffen ist, anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln … Es erscheint danach zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Ein günstigeres Ergebnis kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Quelle: 2 BvR 941/08 Abs. 24
Noch am 02.07.2009 hat dieselbe 2. Kammer des 2. Senates in 2 BvR 2225/08 entschieden, daß die aus einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung erlangten Beweismittel verwertet werden durften, da die Gesamtschau unter Einbeziehung der Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege keine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren ergeben habe.
Den Richtern (immerhin auch des Oberlandesgerichtes), die ihre Entscheidung auf eine Verwaltungsvorschrift stützen, fangen sich hingegen mit der neuesten Entscheidung den unerwarteten Vorwurf der Willkür ein:
Die angegriffenen Entscheidungen halten einer an diesen Maßstäben ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Rechtsauffassung, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.
Quelle 2 BvR 941/08 Abs. 14
Nun bin ich wirklich neugierig, wie die Richter mit dieser Vorlage in den Liechtensteinfällen entscheiden wollen. Da gab und gibt es nicht einmal einen Erlaß. Oder hätten die Videoaufnahmen vor den gestrengen Augen der Richter Gnade gefunden, wären sie auf der Autobahnbrücke vom Bundesnachrichtendienst erstellt worden?
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