Schönheitsreparaturen durch den Mieter – bald Wunschdenken?
Die 67. Mietberufungskammer des Landgerichts Berlin ist doch immer wieder für Überraschungen gut: Bisher konnte man wenigstens die Vereinbarung „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.“ guten Gewissens wirksam im Mietvertrag vereinbaren.
Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung – unwirksam?
Das steht nunmehr auf dem Prüfstand; die Kammer ist der Meinung, dass die Abwälzung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen an den Wohnraummieter uneingeschränkt nicht (mehr) wirksam vereinbart werden kann selbst wenn dem Mieter die Wohnung zu Vertragsbeginn renoviert überlassen worden ist. Im Wesentlichen basiert die Entscheidung auf der Ansicht der Kammer, dass nur mit einer angemessenen Kompensation zugunsten des Mieters die Schönheitsreparaturen auf ihn abgewälzt werden könnten. Diese Kompensation – gemeint ist ein entsprechender Abschlag von der vereinbarten Miete – müsse der Vermieter darlegen und beweisen (was ihm nicht gelingen kann, da er sich bisher hierüber gar keine Gedanken machen musste mit der Folge, dass er natürlich keinen Abschlag vorgenommen hat ).
Das Urteil ( LG Berlin 67 S 7/17) ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen wurde. Hier kann man nur hoffen, dass der Vermieter die Revision auch einlegt und der BGH eine grundsätzliche Entscheidung trifft. Ich würde gerne meine Mandanten – egal ob Vermieter oder Mieter – ohne ein „kommt drauf an“ beraten können.
Hier weitere Informationen: Ihre Mietrechtlerin zum Thema Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung.
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