Schießübungsnachweis
Schießübungsnachweis – BVerfG entscheidet nicht in der Sache
Das Thema Schießübungsnachweis bleibt verfassungsrechtlich ein Thema zum Mäusemelken.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 23.05.2016 – 8 K 3614/15 – dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 17a Abs. 3 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Art. 1 des Ökologischen Jagdgesetzes vom 12. Mai 2015 (GV NRW Seite 448, berichtigt Seite 629) mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.
Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:
„Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit, der nicht älter als ein Jahr sein darf.“
So oder ähnlich heißt es in vielen Jagdgesetzen der Länder und widerspricht den abschließenden Regelungen des Bundesjagdgesetzes.
Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugenden Gründen dargelegt, daß die Regelung in NRW verfassungswidrig ist und begründet dies ausführlich, zusammengefaßt:
2. § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW ist verfassungswidrig, weil das Land Nordrhein-Westfalen nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die konkurrierende Gesetzgebung nicht befugt war, diese Regelung zu erlassen.
(VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 8 K 3614/15 –, Rn. 62, juris)
Der Vorlagebeschluß hat im Großen und Ganzen die hohen Hürden der Rechtsprechung des BVerfG erfüllt, das Gericht stellt dies ausführlich dar. Aber der Teufel steckt wie so häufig im Detail, die uns das BVerfG mit heute veröffentlichter Entscheidung vor Augen führte.
§ 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW wurde zum 13. März 2019 geändert und lautet nunmehr:
(3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist ein Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr sein darf.
Fällt Ihnen überhaupt der Unterschied auf? Ich mußte mehrfach lesen. Nunmehr wird nicht mehr der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit gefordert, sondern ein Schießübungsnachweis.
Das BVerfG sieht es so, daß nunmehr das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen sei:
Unsicherheiten dahingehend, ob der Kläger zu einer Jagdteilnahme ohne Schießfertigkeitsnachweis berechtigt ist, bestehen vor dem Hintergrund, dass § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (n.F.) einen solchen nicht mehr fordert, offensichtlich nicht mehr. (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2023
– 2 BvL 9/16 -, Rn. 57)
Schließlich ist ein Schießübungsnachweis kein Schießfertigkeitsnachweis.
Die Chance gleichwohl in der Sache zu entscheiden hat das BVerfG gesehen aber den Weg nicht gehen wollen:
Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der sachliche Gehalt der Vorschrift des § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (a.F.) trotz der erfolgten Änderung im Wesentlichen erhalten geblieben ist, bleibt der nunmehr verlangte bloße Schießübungsnachweis doch hinter dem ursprünglich verlangten Schießfertigkeitsnachweis qualitativ deutlich zurück. (Rn. 65)
Das erkläre mir bitte ein Verfassungsrechtler. Der Vorlagebeschluß moniert, m.E. zurecht, daß dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung eines Schießfertigkeitsnachweises fehlt und das Bundesverfassungsgericht stellt deklaratorisch fest, daß die Neuregelung schließlich einen qualitativ geringeren Eingriff darstellt.
Darauf haben wir Jagdrechtler nun 7 1/2 Jahre gewartet. Es ist zum Mäusemelken! Der Vorlagebeschluß mag anderen Verwaltungsgerichten als Blaupause gelten.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!