Rechtzeitige Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 21.01.2009 – VIII ZR 107/08 – die Entscheidung des Amtsgericht Charlottenburg und Landgerichts Berlin aufrecht erhalten, wonach die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss.
Der Vermieter hatte argumentiert, daß § 278 BGB einschränkend anzuwenden sei und der in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB geregelten Ausnahmefall generell anzunehmen sei, wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste aufgetreten sind. Der BGH wies diese Argumentation mit der Überlegung zurück, daß dann im Prinzip immer der Termin der Absendung entscheidend wäre, was der Gesetzgeber nicht gewollt habe. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Anscheinsbeweis für den Zugang einer Sendung.
Der Vermieter hat den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung im Streitfall zu beweisen.
Die Aktenzeichen der Vorinstanzen:
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AG Charlottenburg – Urteil vom 8. März 2007 – 218 C 517/06
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LG Berlin – Urteil vom 29. Januar 2008 – 65 S 176/07
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