Rechtsbeistand ≠ Rechtsanwalt
Da meldet man sich als Rechtsanwalt bei einer Behörde und die verweisen dann in ihren Dokumenten darauf, daß der Mandant einen Rechtsbeistand habe. Dies liest man dann auch fröhlich in Bescheiden und Urteilen.
Die Mitgliederstatistik der Bundesrechtsanwaltskammer weist mit Stichtag 01.01.2023 ca. 140.000 Rechtsanwälte und 134 Rechtsbeistände aus. Da scheint es also zumindest Unterschiede zu geben. Nichts desto trotz werden die Begriffe häufig synonym verwandt.
Die Bezeichnung „Rechtsbeistand“ ist eine Berufsbezeichnung. 1980 wurde der Beruf des Rechtsbeistandes (sogenannter Vollrechtsbeistand) geschlossen. Seitdem werden keine Erlaubnisse für Rechtsbeistände erteilt. Es war die Möglichkeit, auch ohne volljuristische Ausbildung umfassend im außergerichtlichen Bereich zu beraten und im Parteiprozeß (Verfahren ohne Anwaltszwang) zu vertreten. Diese Rechtsbeistände konnten Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden, sogenannte Kammerrechtsbeistände (§ 1 Abs. 2 RDGEG).
Das ist über 40 Jahre her, von 440 Rechtsbeiständen am 01.01.1986 ist die Zahl auf nunmehr 134 gesunken.
Der Blick ins gesetzte Recht
International sieht das auf den ersten Blick ganz anders aus. Beispielsweise definiert die deutsche Übersetzung der Richtlinie 2013/48/EU den Begriff „Rechtsbeistand“ für diese Richtlinie als eine Person, die nach nationalem Recht befähigt und befugt ist — einschließlich Akkreditierung durch eine dazu befugte Stelle —, Verdächtige und beschuldigte Personen rechtlich zu beraten und zu unterstützen.
Wenn man genau hinschaut, auf den englischen Text, heißt es dort (15) „The term ‘lawyer’ in this Directive refers to any person who, in accordance with national law, is qualified and entitled, including by means of accreditation by an authorised body, to provide legal advice and assistance to suspects or accused persons.“
Kurz und gut: Rechtsbeistand und Rechtsanwalt sind zwei Berufsbezeichnungen für zwei verschiede Berufe. Einer stirbt aus, die anderen werden immer mehr.
Den Unterschied kennen offenbar viele nicht und auch der postmoderne Gesetzgeber schlampt, wie § 14 Abs. 3 Satz 2 AsylG zeigt, wonach dem Ausländer unverzüglich Gelegenheit zu geben ist, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert.
In unserer Kanzlei arbeiten vier Rechtsanwälte. Darunter eine Rechtsanwältin. Wir beschränken uns auf diejenigen Tätigkeiten, die wir auch beherrschen. Für die anderen verweisen wir Sie an Spezialisten, in der Regel ebenfalls Rechtsanwälte. Aber es kann durchaus auch ein Angehöriger mit einer Erlaubnis nach dem RDG sein, beispielsweise ein Rentenberater.
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