Polizei gibt falsche Ratschläge: Digitaler Türspion mit Kamerafunktion und Smartphone-Koppelung bei Waffenbesitz
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat am 03.09.2015 (Aktenzeichen 70 C 17/15) entschieden, dass ein digitaler Türspion mit Kamerafunktion, der den vorgelagerten Hausflurbereich erfasst und dabei nicht nur die Möglichkeit der Aufzeichnung bietet, sondern den Wohnungsinhaber in die Lage versetzt, auch per Smartphone Bild – und Tonübertragungen zu empfangen bzw. mit einem Einlass begehrenden Klingenden zu kommunizieren, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Wohnungsinhaber verletzt.
Dies ist an sich nichts Neues, wenn nicht ausgerechnet die Installation einer solchen Anlage infolge polizeibehördlicher Ratschläge zur Wohnungssicherung empfohlen wurde im Hinblick auf den legalen Waffenbesitz des Wohnungsinhabers.
Dieser Rat hat den braven Bürger nun einiges an Geld und Zeit gekostet – unabhängig davon, dass er nunmehr Technik besitzt, die er nicht nutzen darf.
Merke: Auskünfte der Polizei immer vom Rechtsanwalt überprüfen lassen!
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