Politikverdrossenheit 2
Tatsächlich ist das Vertrauen in die Politik ungebrochen, wie der Erfolg der Abwrackprämie belegt. Die Richtlinie
zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen stellt die Gewährung der Zuwendung unter Vorbehalt:
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Wird schon klappen!
Antragsberechtigt (die anderen dürfen keinen Antrag stellen) sind nur Privatpersonen. Der Begriff ist unter Juristen nicht gerade gängig und schon gar nicht griffig. Ich kenne ihn nur aus dem Waffenrecht (§ 29 AWaffV) und ad hoc fällt mir das Gesetz über das Bundeskriminalamt ein, dessen § 20g BKAG den V-Mann als Privatperson definiert, dessen Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist. Was mag wohl eine Privatperson im Sinne der Regelung RiFördAbPers sein? Der Verbraucher ist es nicht, sonst hätte doch der Richtliniengeber den Begriff gewählt? Ist der Herr Minister eine Privatperson? Bekommt er die Abwrackprämie? Ach, Juristerei ist ein schwieriges Geschäft. Was sag ich nur dem Mandanten – falls einer fragt?
Aber richtig hart ist der Hinweis von Dr. Schöne + Pfuhl
Nun kommt der Zuwendungsbescheid. Hier gibt es plötzlich eine Widerrufsklausel: Der Bescheid kann widerrufen werden, wenn das neue Fahrzeug nicht zum steuerlichen Privatvermögen gehört. Noch so ein Begriff, der nicht definiert ist. Und: Es ist eine Überraschungsklausel, denn das stand weder im Antrag noch in den Richtlinien.
Quelle: RED TAPE
Die Kollegen bringen es auf den Punkt:
Tja, das wird wohl noch Streitereien geben.
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