Pflichtverteidiger bei Trunkenheitsfahrt
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 26.01.2009 – 1 Ws 7/09 – den Leitsatz aufgestellt:
Die Rechtslage ist schwierig im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen (hier: Verwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme unter Verletzung des Richtervorbehalts) ankommt.
OLG Brandenburg 1 Ws 7/09
Nun ist – zumindest in Brandenburg – jedem Beschuldigten einer Trunkenheitsfahrt, bei dem die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung oder ohne Gefahr im Verzug erfolgte, ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Das wird teuer für Brandenburg.
Hintergrund ist, daß häufig die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81 a StPO entgegen dem Richtervorbehalt lediglich durch Polizeibeamten angeordnet wird und deshalb eingewandt wird, daß ein Verwertungsverbot bestehe. Die bisher bekannt gewordenen landgerichtlichen Entscheidungen divergieren und obergerichtliche Rechtsprechung ist dazu noch nicht ergangen. Folgerichtig ist bei dieser schwierigen Rechtslage ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
„obergerichtliche Rechtsprechung ist dazu noch nicht ergangen“ – inzwischen schon, vom OLG Hamm:
http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-hamm-beschl-v-12032009-3-ss-3109/
Herzlichen Dank Herr Kollege!
OLG Hamm, Beschl. v. 12.03.2009 – 3 Ss 31/09