panta rhei

Die Gesetzgebung und die Rechtsfortbildung durch die Praxis ist in einem solchen Flusse, daß sowohl der Theoretiker, wie besonders der Praktiker, dessen Zeit und Kräfte meistens durch die ermüdenden Dienstverrichtungen verzehrt werden, sich nur mit Aufmerksamkeit und Mühe auf der Höhe der Lage des augenblicklich geltenden Rechtsstandes halten kann.[1]

Es hat sich auch diesbezüglich nicht viel geändert in den Jahren.

Ich war auf der Suche nach § 89 ALR

PrALR

Und fand gleich noch den klugen Kommentar:

Komm_69_ALR
(Bilder anklicken, öffnen vergrößert)

Bei der Gelegenheit: Jhering

  1. [1]Koch, Christian Friedrich, Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten unter Weglassung der obsoleten oder aufgehobenen Vorschriften und Einschaltung der jüngeren noch geltenden Bestimmungen, Bd. 1,1, Berlin 1870; Vorrede zur vierten bzw. dritten Ausgabe,
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