OLG Bamberg schützt die freie Anwaltswahl

Die Rechtsanwaltskammer München hatte die HUK-Coburg auf Unterlassung in Anspruch genommen und war in erster Instanz unterlegen.

Das OLG Bamberg ( Az. 3 U 236/11) hat gestern das Urteil des LG Bamberg abgeändert und der HUK verboten, von den Versicherungsnehmern eine höhere Selbstbeteiligung bei späteren Schadensfällen zu verlangen, wenn im aktuell gemeldeten Schadensfall nicht eine vom Versicherer empfohlene Kanzlei , sondern ein vom Versicherungsnehmer selbst gewählter Anwalt mandatiert wird.

Ich habe mich immer gewundert, daß da nicht die Versicherten oder die Verbraucherschutzverbände auf die Straße gegangen sind.

Fast jeder Mandant will wohl den unabhängigen Anwalt, siehe die Charta der Rechte des Mandanten[1], und schreit nicht auf, wenn er zu einem Anwalt geschickt wird, der durch spezielle Honorarverträge an die Versicherer gebunden ist? „Wes Brot ich eß, …“

Er weiß es wohl in der Regel nicht und denkt über den „Super-Service“ der Versicherung nicht nach.

  1. [1]Verabschiedet auf der 90. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer
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  1. […] für unwirksam erklärt, wobei der Versicherer die Sache nun wohl zum BGH tragen wird. An der einen oder anderen Stelle ist über dieses Verfahren bereits berichtet […]

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