Olaf Tank nun auch in Landshut angeklagt – Staatsanwaltschaft verweigert Aktenübersendung
Auch in diesem Verfahren, wie im Parallelverfahren Darmstadt, begrüßt die Verteidigung die Möglichkeit, ihre Argumente nunmehr einem unabhängigen Gericht vortragen zu können und vertraut auf die Strafgerichtsbarkeit.
Wo nur heißer Dampf ist, brennt kein Feuer!
In Bayern gehen die Uhren aber anders. Ein schwieriges Pflaster für die Berliner Verteidiger. Wir sind es gewohnt, von der Staatsanwaltschaft entsprechend Recht und Gesetz die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu erhalten. Dazu gehört die Akteneinsicht in die vollständigen Akten der Ermittlungsbehörde, wie sie dem Gericht vorzulegen sind. Dies ist bisher trotz mehrfacher Beschwerden nicht geschehen. Der Ton ist rauh:
Die Ermittlungen waren und sind noch nicht abgeschlossen; ein vollständige Akteneinsicht während laufender Ermittlungen ist in aller Regel schon aus tatsächlichen Gründen nicht durchführbar. Von einer bewussten Täuschung kann damit keine Rede sein. Wie Ihnen mit Schreiben vom 15.01.2012 bereits mitgeteilt wurde, werden Sie vor einer Abschlussverfügung noch Einsicht in die ausstehenden Aktenteile erhalten.
Das war die Beschwerde wegen der Übersendung einer CD in Beantwortung eines Antrages auf Akteneinsicht ohne Hinweis auf deren Unvollständigkeit. Ich werde mir in Landshut angewöhnen, grundsätzlich eine Vollständigkeitsbescheinigung anzufordern.
Dann kam es Dicke:
in Anlage erhalten Sie eine DVD mit den restlichen Aktenbestandteilen, soweit sie elektronisch vorliegen. Die Kontoauskünfte, welche 9 Bände umfassen und Grundlage für den Arrestbeschluss sind, sind nicht elektronisch vorhanden. Dies umfasst insbesondere hinsichtlich des Sonderbandes „Vermögensabschöpfung“ die Akten, so wie sie dem Gericht vorgelegt wurden. Eine Aktenübersendung wird nicht erfolgen, da diese zu umfangreich sind. Darauf besteht auch kein Anspruch. Wenn Sie sich selbst von der Vollständigkeit der elektronischen Fassung überzeugen wollen, steht es Ihnen frei, sich davon hier in der Staatsanwaltschaft zu überzeugen. Lediglich der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die Aktenführung Sache der Staatsanwaltschaft ist. Beschwerden gegen diese werden daher nicht dazu führen, dass die Akte umgestaltet wird.
Nun, die Staatsanwaltschaft versendet verschlüsselte DVDs, die nicht lesbar sind, worauf wir hingewiesen haben. Auch eine von uns beauftragte Fachfirma konnte nur bestätigen, daß keine Datei auf den DVDs vorhanden war. Bisher ist bei uns keine lesbare DVD eingegangen.
Der zweite Verteidiger im Verfahren hat eine lesbare DVD erhalten. Die schlechte Qualität der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Digitalisierung führt dann dazu, daß ein Band mit 25 Blättern 1,75 MB groß ist und das Lesen nur qualvoll erfolgen kann.
Wir werden daher nun die Gelegenheit nutzen und Akteneinsicht beim Gericht beantragen und hier weiter berichten.
Besonderes Augenmerk werden wir auf die Frage richten, warum wohl in Landshut während eines in Darmstadt laufenden Parallelverfahrens angeklagt wird, in dem gleiche Taten als uneigentliches Organisationsdelikt angeklagt sind. Ist es zumutbar, sich gleichzeitig in zwei Umfangsverfahren verteidigen zu müssen? Haben sich die Staatsanwaltschaften abgesprochen und wollen Entscheidungen von zwei verschiedenen Senaten des BGH einholen?
Sehr geehrter Herr Dr. Schmitz,
dank dieses vorausgegangenen Schreibens in Ihrer Angelegenheit kann ich einer Frankfurter Staatsanwältin bis hin zur Generalstaatsanwaltschaft Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt nachweisen.
Es wird mir aber nichts nutzen, denn nur in einem Rechtstaat werden derartige Rechtsbrüche geahndet. Mein Fall, den ich mit der „baulichen Veränderung eines Amtsgerichts“ zum Rollen brachte, wird nun sicherlich hinausgeschleppt.
Ich frage mich immer wieder, wie es sein kann, daß derartige Rechtsbrüche der Staatsanwaltschaft, wie in Ihrem Fall, geduldet werden können.
Siehe http://www.dirtycop.de wo auch Rechtsbrüche der deutschen Justizjuristen aufgelistet werden.
Natürlich hat olaf tank strafbaren verhalten gehabt wie kann das denn sein das er monate lang denn inkasso betreibt ich habe doch mit ihm selber telefoniert er sagte mir doch selber das er die aufträge bekommen hatte von den gläubiger damals natürlich muss er hier gemerkt haben das er hier strafbar gehandelt hatt mann kann nie eine rechung von 284 euro in rechnung stellen das ist genau abzocke er wuste genau wie das geschäft funktionierte dazu belegen doch die google einträge siehe dazu olaf tank und es gibt es konto daten im internert von ihm allso dann müssen sie eben das konto einfrieren den kunden die das geld bezahlt haben wieder erstatten ich werde mir mein geld auch wieder hollen da kann er sich schon mal warm anziehen das inkasso verhalten was er machte Fande ich total da neben !
@Hermann
Sie sind doch wohl nicht bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg beschäftigt, oder? Einige Formulierungen kommen mir bekannt vor.
Wenn Armwälte weinen, heulen und jammern, geht bei mir immer die Sonne auf. Schwarzkittel unter sich, ein nicht endend wollender Klamauk, der schon zu Cicero´s Zeiten für Unterhaltung sorgte.
@rudram:
Sehr geistreicher Kommentar! „Armwälte“: Was für Neologismen Sie doch draufhaben. Applaus!
äääh: „Die Beschwerde wegen der Übersendung einer CD in Beantwortung eines Antrages auf Akteneinsicht ohne Hinweis auf deren Unvollständigkeit“. Im weiteren Text schreiben Sie, dass Sie nicht etwa eine unvollständige digitalisierte Akte auf CD erhalten haben, sondern gar keine lesbare CD und zudem keine Datei auf der CD vorhanden sein soll.
Könnten Sie das etwas erhellen?
1. Akte nicht erhalten
2. Erste CD erhalten, war aber keine digitalisierte Akte drauf
3. Beschwerde wegen Unvollständigkeit der digitalisierten Akte (die Sie aber -s. Punkt 2 – gar nicht erhalten haben, da gar keine Datei, wie haben Sie die Lückenhaftigkeit der Akte dann festgestellt???)
4. Mitteilung Staatsanwaltschaft nebst zweiter CD mit den „Lückenfüllern“ zur ersten CD (l2. CD = lesbare CD oder nicht?)
Und dass Original-Kontoauszüge als Beweismittel nicht an die Kanzlei übersandt werden, ergibt sich wohl aus 147 Abs. 4 S. 1 2.Halbsatz StPO: „mit Ausnahme der Beweisstücke“
@ Klabauter:
1. Lesbare CD erhalten mit sehr kurzer Fristsetzung für die Stellungnahme. Das Übersendungsschreiben erweckte den Eindruck, man stehe unmittelbar vor der Abschlußverfügung und gewähre nun Akteneinsicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Es stellte sich heraus, daß die Akte nicht vollständig war. Darauf wurde aber nicht hingewiesen.
2. Es werden nicht lesbare DVDs versandt. Woran das wohl liegen mag? Die Verteidigung ist wegen des unerwarteten Arrests (der Antrag wurde im Mai 2011 gestellt) in Zeit- und Begründungsnot.
3. Es wird eine DVD übersandt, die allgemeinen Anforderungen nicht genügt.
4. Es wird die vollständige Akteneinsicht verweigert, siehe oben.
5. Es geht nicht um Kontoauszüge, sondern Kontenauskünfte.
6. Es geht nicht um Beweismittel, sondern darum, daß der Staatsanwaltschaft die Akten zu umfangreich sind, siehe oben.
7. Auch wenn es darauf nicht ankommt: Unterliegen Kopien dem Beweismittelbegriff? Die Frage dieser Auslegung ist für das Verhältnis zum Verteidiger schon beschreibend.
8. Man beachte bitte, daß ein Teil der Akten nicht digitalisiert wurde, insbesondere hinsichtlich der „Vermögensabschöpfung“ wie sie dem Gericht vorgelegt „wurden“! Es ergeht ein Arrest und der Verteidiger bekommt nicht die Akten zur Einsicht, die Grundlage der Arrestentscheidung waren.