Nur mal so …
damit keiner behaupten kann, er habe es nicht gewußt:
Unter diesen Umständen ist es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, den Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails auf Ermittlungen zu begrenzen, die zumindest Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen, und Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen, die über den Anfangsverdacht einer Straftat hinausgehen.
Quelle: BVerfG 16.06.2009 – 2 BvR 902/06 –
M.a.W.: Auch wenn nur ein Anfangsverdacht einer Straftat von nicht erheblicher Bedeutung besteht, dürfen beim Provider die eMails beschlagnahmt werden.
Das ist nur die Spitze des Eisberges, nämlich die Einsicht durch die Strafverfolgungsorgane.
2010 sollen die Geheimdienste mehr als 37 Millionen eMails überwacht haben.
Quelle: SPON 25.02.12
Bild: © Gerd Altmann/pixelio.de
Nur mal so: Tippfehler beim Urteilszitat, 2099 statt 2009
Wir sind unserer Zeit voraus ;-)
1995 liegt schon lange zurück.
Als Dankeschön für den aufmerksamen Leser ein Fundstück zur Beschreibung der Merkmale eines Bundesrichters am Schweizerischen Bundesgericht:
Sämtliche Ähnlichkeiten sind rein zufälliger Natur ;-)
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