Neue Rechtspflicht nach Entscheidung zu § 434 II S.2 BGB (sog. IKEA-Klausel)?
Die sog. IKEA Klausel wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in das Kaufrecht eingeführt und stellt klar, dass eine fehlerhafte Montageanleitung einem Sachmangel gleichgestellt ist.
Der Käufer kann deshalb die Rechte aus § 437 BGB (Nacherfüllung, Schadensersatz, Rücktritt usw.) gegen den Verkäufer geltend machen.
Das Amtsgericht Bremen war mit der Klausel beschäftigt (AG Bremen Urteil vom 23. Oktober 2014, 10 C 0496/12).
Hierbei stellte es heraus warum eine Anleitung mangelhaft sein kann:
Der Mangel der Montageanleitung kann je nach den Umständen des einzelnen Falles beispielsweise darauf beruhen, dass sie sachliche Fehler enthält, für den Laien unverständliche Fachausdrücke enthält, fehlerhaft übersetzt ist oder nicht in deutscher Sprache verfasst ist, obwohl dies erwartet werden kann.
Ferner erdachte sich das Gericht eine irritierend neue Rechtspflicht des Verkäufers aus:
In diesem Fall kann der Verkäufer seiner Pflicht zur Lieferung einer mangelhaften Montageanleitung nicht genügen, wenn er die Originalmontageanleitung des Herstellers an den Käufer weitergibt.
Hierbei handelt es sich offenbar um ein -lustiges- Versehen. Leider findet die IKEA-Klausel nicht auf dieses Urteil Anwendung.
// Bei allen Nichtjuristen bitte ich um Entschuldigung für die Darbietung des etwas skurrilen Juristenhumors.
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