Nationales Waffenregister verstößt gegen Datenschutz
Das beim Bundesverwaltungsamt geführte Nationale Waffenregister (NWR) wurde durch Gesetz vom 25.06.2012 eingeführt und sollte zum 01.01.2013 seine Arbeit aufnehmen (DIP). Geschätzte Kosten für die Inbetriebnahme 4,3 Mio €, jährlicher Aufwand ca. 2,6 Mio €. Einzelheiten finden Sie hier und hier.
Das NWR verhindert natürlich genauso wenig den Waffenmißbrauch (insbesondere mit illegalen Waffen) wie das beim Kraftfahrtbundesamt geführte Zentrale Fahrzeugregister Verkehrsunfälle.
Das Gesetz sieht in § 10 NWRG umfassende Auskunftsrechte aller möglichen und unmöglichen Dienststellen vor. Der Zoll, die Steuerfahndung, der Dienste Horch und Guck und sogar für die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für Zwecke des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Ob wohl auch die Rechtsanwaltskammern Auskünfte erhalten? Schließlich sind sie auch Ordnungswidrigkeitenbehörden.
Da ist es doch gut, daß das Gesetz auch die Auskunft an den betroffenen Wafenbesitzer geregelt hat, § 19 NWRG. Vernünftig geregelt, wie sich das der Bundesdatenschutzbeauftragte so vorgestellt hat:
Sowohl bei den Eckpunkten des BMI wie auch im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren zum Errichtungsgesetz für das Nationale Waffenregister und zur entsprechenden Durchführungsverordnung habe ich datenschutzrechtliche Belange geltend gemacht. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die notwendigen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen sowohl in sachlicher als auch in technischer Hinsicht Berücksichtigung gefunden haben. Das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) und die Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes (NWRG-DV) bilden jetzt eine solide Grundlage für das zum 1. Januar 2013 einzurichtende Register.
Quelle: 24. TB Nr. 8.7
Im Waffenrecht ist alles anders! Was macht das NWR, das Bundesverwaltungsamt, mit Anfragen gem. § 19 II NWRG der legalen Waffenbesitzer über ihre gespeicherten Daten?
Im Widerspruch zur klaren Gesetzeslage fordert es den Anfragenden auf, amtlich beglaubigte Kopien oder amtlich beglaubigte Unterschriften beizubringen und weist dann noch zynisch darauf hin, daß damit der Grundsatz der Kostenfreiheit nicht verletzt sei, „da diese (die Auskunft) für sich weiterhin gebührenfrei (sei).“ Selbstverständlich verweist die Behörde nicht auf die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Datenübermittlung per Internet.
Und wozu das Ganze? Um zu verhindern, daß ein Nichtberechtigter unter Begehung einer Urkundenfälschung einen Auskunftsantrag stellt und die Behörde dann dem Berechtigten eine Auskunft erteilt, die er gar nicht haben wollte.
Nicht nur, daß das NWR mit den unsinnigen Forderungen gegen § 19 NWRG verstößt, sondern auch noch gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit, § 3a BDSG, da es für die Arbeit nicht erforderliche Daten erhebt.
Auf unserem Spezialangebot Deutsches Waffenrecht haben wir die Einzelheiten dargestellt und analysiert: Sie halten uns für dumm!
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