Nachtreten

Bitte sehen Sie mir das Nachtreten nach!

Umgekehrt wird das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam entscheidet …
Urteil LG Köln v. 07.05.2012 – 151 Ns 169/11

Ich höre dieses Argument auch häufig gegen die Kindertaufe.

Vielleicht können wir Verteidiger den Sinngehalt dieses Argumentes auch in Jugendstrafsachen verwenden:

  • Die Eltern des Angeklagten lehrten ihn nicht den Unterschied zwischen Gut und Böse, er sollte sich selbst entscheiden – wenn er strafmündig ist!
  • Das Verhalten des Angeklagten offenbart keine schädlichen Neigungen, es ist das Ergebnis der Entscheidung seiner Eltern, ihn nicht zu erziehen, sondern ihm die Umwelt zu erläutern.

© Bild: Frank Hollenbach/pixelio

3 Kommentare
  1. Roman Kaiser
    Roman Kaiser sagte:

    Da muss ich mit Reich-Ranicki fragen: „Was will uns der Autor sagen?“ Ich hab es nämlich auch nach mehrmaligem Lesen des Blogbeitrags nicht herausgefunden. Ich vermute mal: dass das Argument des LG Köln nicht greife. Aber was ist mit den beiden Argumenten in Jugendstrafsachen (samt grammatikalischem Fehler)???

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  2. Birne
    Birne sagte:

    Ich bin nicht sicher, ob ich den Beitrag richtig verstehe, aber wird hier die Verstümmelung eines Kleinkindes, mit dem, doch eher weniger beeinträchtigenden, Benetzen mit Wasser gleichgesetzt (bei letzteren erfolgt übrigens im mündigen Alter die eigentliche Zusage zum Glauben)?
    Und wird dann noch ausgesagt, dass die Eltern nicht in der Lage sind dem Kind ohne Glaubensbuch den Unterschied zwischen Gut und Böse zu erklären? Gibt es nicht vielmehr noch Grundgesetz und gesellschaftliche Konventionen?
    Ich muss es falsch verstanden haben, denn für eine Anwaltskanzlei ist das eine sehr fragliche Aussage…

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