Moabiter Landrecht I

Der Zeuge ist mutig! Er beobachtet eine Schießerei auf offener Straße, ruft die Polizei, folgt dem Täter unauffällig auf der anderen Straßenseite und notiert das Kennzeichen des Fluchtfahrzeuges. Er wird zum Termin der Hauptverhandlung geladen und erscheint nicht. Allen Beteiligten ist klar, daß noch mindestens zwei weitere Hauptverhandlungstage benötigt werden. Der Vorsitzende stellt fest, daß der Zeuge mit einfachem Brief geladen wurde und verhängt ein Ordnungsgeld gegen den Zeugen in Höhe von 200 €, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft und ordnet die polizeiliche Vorführung des Zeugen an.

Der wird morgens um 07:00 von der Polizei geweckt und zum Gericht verfrachtet. Zeit, Geld einzustecken, bleibt dem Zeugen nicht. In einer der Wartezellen des Gerichtes sitzt er bis 14:00h auf der Holzbank und wartet auf den Aufruf. Bis er mit seiner Aussage fertig ist, ist die Zeugengebührenstelle des Gerichtes nicht mehr besetzt. Dem Gericht erklärt der Zeuge ganz freundlich, daß er die Ladung zum ersten Termin nicht erhalten habe, er sei doch bisher auch immer brav seinen Ladungen nachgekommen. Der Vorsitzende gibt sich großzügig und verzichtet auf die Erhebung des Ordnungsgeldes.

Er hat einen guten Tag und warnt den Zeugen auch noch, ja nicht „schwarz nach Hause zu fahren“, das könne sonst Ärger geben. Da stand er nun ohne einen Cent in der Tasche. Die Polizei, Dein Freund und Helfer, hat ihn zwar abgeholt, bringt ihn aber natürlich nicht nach Hause.

Hätte er einen Anwalt gehabt, wäre das wohl nicht passiert. Der hätte die ständige Rechtsprechung, auch des Kammergerichtes, gekannt:

1. Die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen einen in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen setzt unter anderem voraus, daß dieser ordnungsgemäß geladen worden war, StPO § 51 Abs 1 S 1. Eine schriftliche Ladung muß dem Zeugen nachweislich, wenn auch nicht unbedingt förmlich, zugestellt worden sein. Steht der Zugang der Ladung nicht fest, braucht der Zeuge nicht darzutun, daß ihm die Ladung nicht zugegangen ist.
2. Ein Absendevermerk der Kanzlei des Gerichts reicht zum Nachweis, daß der Zeuge die Ladung erhalten hat, nicht aus.
Quelle: KG 21.12.1998 – 3 Ws 692/98

4 Kommentare
  1. Carsten R. Hoenig
    Carsten R. Hoenig sagte:

    Der Zeuge ist mutig!

    Das wird er nach dieser Erfahrung, die er mit dem Gericht (!) gemacht hat, wohl künftig nicht mehr sein. Ich hätte Verständnis, wenn er sich bei der nächsten Schießerei gemütlich in ein Cafè setzt, um eine Zeitung zu lesen.

    Antworten
  2. Tillmann Röpenack
    Tillmann Röpenack sagte:

    Nicht uninteressant scheint auch die Tatsache, daß neben dem Zeugen auch der Richter die Rechtsprechung nicht kennt.

    Antworten
    • RA Jede
      RA Jede sagte:

      Ein besonders zackiger Proberichter. Weitere Arbeitsprobe im Zusammenhang mit einem schwerstalkoholkranken Zeugen:

      Niemand wird gezwunden Alkohol zu trinken.

      Antworten

Trackbacks & Pingbacks

  1. […] Zeuge hat schon wieder ein Problem: 150 €, ersatzweise 23 Tage Ordnungshaft. Die Schwurgerichtskammer, die anderen […]

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert