Mietendeckel nichtig – was nun?
BVerfG hat den Berliner Mietendeckel für nichtig erklärt
Wie von nahezu allen Fachleuten vorhergesagt, hat das Bundesverfassungsgericht am 15. April 2021 entschieden, dass der sog. Mietendeckel (MietenWoG Bln) mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig ist. Nichtigkeit bedeutet, dass so getan wird, als habe das Gesetz nie existiert.
Was bedeutet das jedoch für Vermieter und Mieter? Wie erfolgt die Rückabwicklung?
Welche Optionen hat der Vermieter?
Vermieter können nunmehr die Differenz zwischen vereinbarter und aufgrund des Mietendeckels ab 1. März 2020 gesenkter Miete nachfordern (mit Zinsen!) und außerdem noch für die zurückliegenden Monate die Differenz zwischen den angehobenen und den tatsächlich gezahlten Mieten (dies betrifft z. B. Staffelmietvereinbarungen).
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Vermieter nur den Zahlbetrag und nicht die vertragliche Vereinbarung über die Miethöhe geändert haben.
Dem Vermieter stellen sich trotzdem so einige Fragen: Muss er z. B. jeden Mieter schriftlich zur Zahlung auffordern? Welche Fristen hat der Mieter zur Zahlung einzuhalten (Fälligkeit)? Unter welchen Voraussetzungen kann ich dem Mieter bei Nichtzahlung kündigen? Kann ein Vermieter sich aussuchen, von welchem Mieter er die Miete nachfordert und von welchem u. U. nicht (Stichwort: Trennung von unliebsamen Mietern, Behalten der angenehmen und liquiden Mieter)?
Wir können Ihre Fragen beantworten und beraten Sie gerne.
Exkurs: Was ist mit Verwaltungsakten/Bußgeldbescheiden gegen Vermieter? Leider behalten bestandskräftig gewordene Bescheide trotz der Aufhebung des Mietendeckels ihre Wirksamkeit. Wenn dies noch nicht der Fall ist, muss nun unverzüglich Widerspruch oder Klage erhoben werden!
Welche Optionen hat der Mieter nach dem Mietendeckel?
Mieter müssen nun ihrerseits nicht nur die gesamten Mietdifferenzen nachzahlen, sondern müssen auch die vereinbarte Miete ab Mai 2021 zahlen (der beginnt in wenigen Tagen!). Glück für die Mieter, die das Geld vorsorglich zurückgelegt haben – die Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich, dass die Nachzahlungen sofort, also ab dem 15.04.2021, fällig sind. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Gerichte den Mietern nach Treu und Glauben eine Zahlungsfrist von 2 Wochen zubilligen werden.
Was passiert, wenn der Mieter das Geld jedoch nicht zurückgelegt hat bzw. es nicht zurücklegen konnte? Ihm droht die Kündigung! Im Regelfall wird ein Vermieter bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch hilfsweise die ordentliche Kündigung erklären. Selbst wenn also der Mieter die fristlose Kündigung durch Zahlung innerhalb der Schonfrist (vollständige Nachzahlung bis zum Ablauf von 2 Monaten seit Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs) unwirksam werden lässt, bleibt die ordentliche Kündigung im Raum, die auch durch nachträgliche Zahlung nicht unwirksam wird – folglich verliert der Mieter trotz Zahlung seine Wohnung!
Trotzdem lohnt sich eine Beratung durch uns, da auch Vermieter vieles falsch machen können und sich manches Problem durch vernünftige Verhandlungen beheben lässt.
Exkurs: Bausenator Sebastian Scheel von der Linken hat nach der Senatssitzung am 20.04.2021 großzügig behauptet, dass kein Mieter „im Stich gelassen werde“. Wohngeldberechtigte könnten sich bei ihrem zuständigen Bezirksamt melden; dort würde dann geprüft, ob die Nachforderungen im Rahmen des Wohngeldbezugs übernommen werden können. Nicht-Wohngeldberechtigte könnten durch die „Sicher-Wohnen-Hilfe“ des Senats ein Verwaltungsdarlehen bekommen, das unbürokratisch von der Investitionsbank Berlin ausgezahlt werden soll.
Da fragt sich doch der unbefangene Leser, wann jemals eine staatliche Hilfe schnell und unbürokratisch gezahlt wurde (Stichwort November-Hilfe)? Unseres Erachtens nach wird diese Maßnahme keinen Mieter vor einem Wohnungsverlust retten, da die Nachzahlungsforderungen der Vermieter spätestens am 1. Mai 2021 zu zahlen sind, wenn der Mieter Kündigungen vermeiden will.
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