Mal wieder Fachanwälte – BVerfG
Meine Einstellung zur gesetzlich normierten Irreführung des Rechtssuchenden ist bekannt.
Offensichtlich ist die Bezeichnung „Fachanwalt“ an die Bezeichnung „Facharzt“ der Ärzteschaft angelehnt. Während aber beispielsweise der Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten eine Weiterbildungszeit von 60 Monaten an einer Weiterbildungsstätte absolvieren muß, wird man Fachanwalt für Strafrecht, wenn man unter anderem an einem anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der eine Gesamtdauer von mindestens 120 Stunden aufweist, und 60 Strafrechtsfälle (davon mindestens 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht) nachweisen kann.
Quelle: Website Dr. Schmitz & Partner
Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht nochmal nachgelegt:
Im maßgeblichen geltenden Gesetzes- und Satzungsrecht findet sich keine ausdrückliche Regelung iSd Art 12 Abs 1 S 2 GG, nach der die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf erlischt und somit nach Wiederzulassung zur Anwaltschaft die Fachanwaltsbezeichnung gemäß den allgemeinen Regeln für die erste Gestattung erneut erworben werden muss.
Quelle: BVerfG 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12 –
Im Klartext: Eine Rechtsanwältin schaffte es den Kurs zu bezahlen, die Termine abzusitzen und die Tests am Ende zu bestehen. Viel schwieriger war es, die 60 Fälle nachzuweisen, schließlich lief das Geschäft nicht so richtig. Dann wird sie Mutter und bleibt ein paar Jahre zuhause. Um auch an etwas anderes als Windeln zu denken, macht sie einmal im Jahr Urlaub beim Deutschen Strafrechtstag und trifft sich mit netten Kollegen von früher im Wellnessbereich des Hotels, hört sich an, was die Dozenten Sinniges und Unsinniges zu erzählen haben und erhält die notwendige Bescheinigung über eine 10-stündige Fortbildung im Strafrecht.
Nach 10 Jahren beantragt sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ist auch wieder sofort Fachanwältin für Strafrecht. Die letzte Strafsache hat sie vor 10 Jahren gemacht.
Anekdote zu Fachanwälten gefällig?
Fachanwalt für Strafrecht und Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Fachhochschule A-O in einem Schriftsatz an das Gericht. Sein Mandant soll Geschädigter eine gefährlichen Körperverletzung,
Es wird gemäß § 396 Absatz 1 Satz 1 StPO mitgeteilt, daß sich mein Mandant, Herr XY dem Verfahren als Nebenkläger anschließt und zugleich beantragt, die Nebenklage zuzulassen.
Für die Laien: Die Nebenklage muß in den schweren Fällen, die in § 395 Abs. 1 StPO aufgeführt sind, nicht zugelassen werden. Der Anschluß wird erklärt. Basta. Nur in den Fällen des Absatzes 3 bedarf es besonderer Gründe für den Anschluß als Nebenkläger und das Gericht muß entscheiden, ob der Anschluß geboten ist.
Lieber Kollege Jede,
das Fachanwaltssystem ist (auch wenn ich selber einer bin) – insoweit bin ich bei Dir (ja, wir kennen uns und haben schon Bier miteinander vertilgt) – sicherlich nicht der Weisheit letzter Schluss. Weder der theoretische Teil, noch die praktischen Fälle (die ja auch alle mit Anlauf in den Sand gesetzt sein können) geben insoweit Sicherheit.
Aber: was das BVerfG hier macht, ist eine aus meiner Sicht recht triviale Prüfung der allgemeinen Prüfung zu begünstigenden Verwaltungsakten. Wie kann man denn bitte als Kammer (mitschreibende Kammervorstandsmitglieder mal ausgenommen :-) ) auf das dünne Brett kommen, dass um die vom BVerfG entschiedene Frage ernsthaft ein Verfahren geführt werden muss? Das erschließt sich jedem, der halbwegs klar bei Verstand ist und das allgemeine Verwaltungsrecht nicht vollständig verdrängt hat.
Und welchen Unterschied macht es, ob der Fachanwalt aus der Anwaltschaft ausscheidet oder einfach nicht mehr auf dem Gebiet tätig wird und a) auf den Titel nicht verzichtet sowie b) dennoch der Fortbildungspflicht nachkommt?