Lücke im Berufsrecht geschlossen
Mit Spannung erwartet wurde von uns Berufsrechtlern die Entscheidung des BGH vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10
Bisher konnte die Wirksamkeit des Entzuges der Zulassung eines Rechtsanwaltes, beispielsweise wegen Vermögensverfalls, relativ lange hinausgezögert werden. Die Kammer Widerrief die Zulassung, der AGH brauchte eine Weile um zu entscheiden und vor dem BGH wurde dann noch weiter vorgetragen. Dies alles unter der Ägide des bis 01.09.2009 geltenden Verfahrensrechtes der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Anwaltssachen, das aus prozeßökonomischen Gründen erlaubte, nachträglich eingetretene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen. Seit dem 01.09.2011 gilt in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen im wesentlichen die Verwaltungsgerichtsordnung. Einige vertraten die Ansicht, auch nach der Gesetzesänderung seien Änderungen der Verhältnisse auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach der Entscheidung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer erfolgten. Dem erteilte der BGH eine klare Absage:
Diese vom Anwaltsgerichtshof offen gelassene Frage beantwortet der Senat dahin, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist (vgl. § 110 Abs. 1 JustG NRW) – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen ist; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs-verfahren vorbehalten.
Eine aus Sicht des rechtsuchenden Publikums zu begrüßende Entscheidung. Über den Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwaltes wird künftig schneller rechtskräftig entschieden.
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