Liechtenstein gibt keine Auskunft
[singlepic id=58 w=320 h=240 float=left]Wir berichteten unter dem Titel: Regierung aufgepaßt: Neues Schnäppchen! über neu auf den Markt gekommene Steuer-CDs. So einfach wird es nicht, Kasse zu machen.
Das Fürstliche Obergericht Liechtensteins hat in seinem Beschluß vom 24.05.2011 klare Worte gefunden:
Der Gesetzgeber hat in Art. 8 Abs. 2 SteAHG (LGBI 201 0/246; LR 353) für das Amtshilfeverfahren in internationalen Steuerangelegenheiten ausdrücklich normiert, dass einem Ersuchen, das auf Informationen beruht, die durch eine in Liechtenstein gerichtlich strafbare Handlung beschafft worden sind, nicht zu entsprechen ist. Diese Regelung war dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entsprechend dadurch motiviert, dass in einem solchen Fall die Amtshilfegewährung dem inländischen ordre public widersprechen würde (BuA Nr. 2010/29, S. 22 f, während der Landtagsdebatten einhellig bejaht).
Nähere Einzelheiten zum Steuer-Amtshilfegesetz und dem TIEA Liechtenstein – Bundesrepublik Deutschland halten wir auf unserer Premium-Seite für Sie bereit.
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