Liechtenstein-Erpresser
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juni 2010 – 4 StR 474/09 die Entscheidung des Landgerichtes Rostock, Urteil vom 23. Januar 2009 – 19 KLs 5/08, im wesentlichen bestätigt, nur über die Sicherungsverwahrung des Täters muß neu verhandelt werden. Nein, nicht daß Sie denken, die Verantwortlichen in den Regierungen müßten nun befürchten in Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) genommen zu werden. Im Rostocker Verfahren ging es um diejenigen, die die Liechtensteiner Landesbank – LLB – um 13 Millionen € erpressten.
Die Südeutsche berichtet Nachdenkenswertes:
In seinem Schlussplädoyer hatte F. im Januar 2009 behauptet, es habe zwei Interessenten für die Ware gegeben: Die LLB und den deutschen Fiskus. An den Meistbietenden seien die Unterlagen verkauft worden; so was verstehe er unter kaufmännischem Handeln.
Quelle: SZ 11.06.2010
Da kommt jemand für ein Verbrechen in Sicherungsverwahrung derjenigen, die im Bieterwettstreit unterlegen sind. Der Täter hätte den LGT-Fall bedenken sollen. Wer an den deutschen Fiskus verkauft, kommt nicht in den Knast. Kaufmännisch betrachtet, ist dem ein gewisser Wert beizumessen :-(
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