Landshuter LG- Fundstücke
Ich kann das Wasser nicht halten:
Dass sich die Nichtigkeit der Ansprüche der … geradezu aufdrängt, ergibt sich aus der Vielzahl der Fälle. Es ist absolut lebensfremd, dass eine derartige Anzahl von Adressaten jeweils ihre – gleichgelagerten – Rechnungen nicht bezahlen.
Das Gewicht des Eingriffs (Anm.: Durchsuchung beim Beschuldigten) verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. (Wörtl. aus Kommentar). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen (sic!) liegt erst vor, wenn sich sachlich zureichende, plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.Verwechselt das LG Verdachtsgründe und Durchsuchungszweck?
Das geht in den mir vorliegenden Beschlüssen des LG Landshut immer weiter so. Ich kann nicht mehr lachen, es ist zum Weinen.
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