Kuckuckskinder
… können noch zu so mancherlei Problem führen, genau genommen ja nicht die Kinder, sondern das Verhalten der betreffenden Mutter.
Im Fall des Verschweigens der Nichtehelichkeit eines Kindes kommen ein Ausschluss des Ehegattenunterhalts, ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs und eine Anfechtbarkeit von Schenkungen an den ehebrechenden Partner in Betracht.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.02.2013 – XII ZB 412/11 – einen Schadensersatzanspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau wegen der Zahlungen von Kindesunterhalt für das nichteheliche Kind abgelehnt. Allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Regressvereitelung – so der Bundesgerichtshof – kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht, was allerdings voraussetzt, dass der Ehemann die Höhe einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters ermittelt bzw. eine Auskunftsverpflichtung der Ehefrau, welche Männer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt haben, durchsetzt. Die Ehefrau hatte mitgeteilt, sich nicht mehr daran erinnern zu können, welche Männer als Vater in Betracht kommen. Eine Besonderheit im vorliegenden Fall bestand darin, dass die Empfängniszeit bereits 44 Jahre zurücklag. Der Bundesgerichtshof macht allerdings auch deutlich, dass die bloße Angabe der Ehefrau, sich nicht erinnern zu können, im Allgemeinen ihrer Auskunftsverpflichtung nicht genügen dürfte. Im Allgemeinen wird in solchen Fällen zunächst die Auskunftsverpflichtung der Ehefrau erforderlichenfalls im Wege der Vollstreckung mit Zwangsgeldern und Zwangshaft durchzusetzen sein.
Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner.
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