Jagdsachen und LG Neuruppin
In Oranienburg gibt es keinen Jagdrechtler. Der Mandant kommt zu uns. Es hat geholfen, der Gegner hat die Kosten zu tragen. Wir haben die Kostenfestsetzung beantragt und das Gericht ist dem nicht gefolgt:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beauftragung des nicht ortsansässigen Beklagtenvertreters, welcher über Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Jagdrechts verfügt, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, da sich der von den Parteien als Mitgliedern einer Jagdpächtergemeinschaft geführte Rechtsstreit über Ausgleichsforderungen und andere Zahlungsansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag verhielt. Streitrelevant waren gesellschaftsrechtliche Fragestellungen und nicht jagdrechtliche.
Auf die (unstatthafte) Gegenvorstellung:
Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint nur dann ausnahmsweise als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden
kann (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 – 1 ZB 29/02, NJW 2003, 901). Dies ist im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall, da es im Kern um gesellschaftsrechtliche Fragestellungen ging.
Es empfiehlt sich, diese Begründung als Textbaustein zu erstellen. Mit dieser Begründung kann die Hinzuziehung eines jeden Spezialisten abgelehnt werden. Spezialist im Erbrecht? Aber wieso denn, der Erbvertrag ist doch Vertragsrecht, das lernt doch jeder Student. Spezialist im Medizinrecht? Aber wieso denn, der Arzthaftungsfall ist doch § 823 BGB, das lernt doch jeder Student, Spezialist im …
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