Grundsatzurteil: Kündigungstermine im Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.08.2008 -8 AZR 201/07- eine grundsätzliche Rechtsfrage zur Wirksamkeit von Kündigungsterminen entschieden.
Demnach sind die gesetzlichen Kündigungstermine des § 622 Absatz 2 BGB einzelvertraglich nicht abdingbar. Sie sind auch dann einzuhalten, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit einer längeren als der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist ausgesprochen hat.
Das versteht sich nicht von selbst. Denn es bedeutet, dass z.B. bei der für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das zwei Jahre bestanden hat, gemäß § 622 Absatz 2 Ziffer 1 BGB geltenden Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats eine Kündigung, die durch den Arbeitgeber beispielsweise am 10.02. zum 03.06. ausgesprochen wird, die Kündigung erst zum 30.06. („… zum Ende des Kalendermonats“) wirkt. Dies gilt, obgleich der Arbeitgeber im hier gewählten Beispiel im Falle einer Kündigung bereits zum 31.03. Kündigungsfrist und Kündigungstermin eingehalten hätte („… einen Monat zum Ende des Kalendermonats“). Da er aber nicht den Kündigungstermin, Ende des Kalendermonats, eingehalten hat, wirkt die Kündigung erst zu dem entsprechenden nachfolgenden Termin.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall half das dem Arbeitnehmer aber nicht. Denn dieser berief sich zu spät auf die Nichteinhaltung des Kündigungstermins. In dem dortigen Fall (Kündigung am 28.01. zum 17.10) machte der Arbeitnehmer erstmals mehr als sechs Monate nach Zugang der Kündigung, nämlich am 18.10., die Nichteinhaltung des Kündigungstermins geltend, nachdem er eine zunächst erhobene Kündigungsschutzklage wieder zurückgenommen hatte. Recht verwirkt, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Das Urteil finden Sie hier: BAG v. 21.08.2008 -8 AZR 201/07
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