Gnadenlos schlecht
Nun habe ich mir auch endlich den Regierungsentwurf der Bundesregierung zur „Buttonlösung“ angeguckt. Er soll Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen.
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers … nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ … beschriftet ist.
Na das ist doch eindeutig und läßt keinen Spielraum und wird vor den Gerichten auch eindeutig feststellbar sein!
Ach ja, das obige Zitag lautet vollständig:
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Da gibt der Gesetzgeber einen Wortlaut vor, was ich schon für ein Unding halte, und dann reißt er mit der Oder-Regelung wieder ein, was er vorher aufgebaut hat. Viel Spaß den Gerichten bei der Entscheidung, was eine entsprechende eindeutige Formulierung ist!
Wir werden die Wortschöpfung, die dem sprachlichen Ungetüm „zahlungspflichtig bestellen“ am nächsten kommt, prämieren und bitten um Einsendungen.
Die Begründung wollen wir im Auszug auch nicht vorenthalten:
Beschriftungen wie zum Beispiel „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ lassen dagegen unmissverständlich erkennen, dass mit der Betätigung der Schaltfläche auch eine finanzielle Verpflichtung eingegangen wird. Bei eBay oder vergleichbaren Internetauktionsplattformen ist eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichend, denn bei der Nutzung von Internetauktionsplattformen muss für den Verbraucher – schon weil er sein Gebot beziffern muss – ohne Weiteres klar sein, dass er die Auktionsware bezahlen muss, wenn er den Zuschlag erhält.
Was dem Verbraucher klar sein muß …!
Man muss ja dafür sorgen, dass die Möglichkeiten für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht ausgehen.
Gerade bei einer solchen Formulierung im Gesetz, wird es für einen Anbieter wohl sehr sehr schwer werden einen abmahnungssicheren Text zu finden.