Ghettorenten – ZRBG – Gesetzgeber bescheißt Anwälte
Es wurde auch Zeit, einen unwürdigen Zustand zu beseitigen!
Was bisher geschah?
Das ZRBG (Einzelheiten: hier!) wurde im Jahr 2002 beschlossen. Jedoch führte die Rechtsauslegung des Bundessozialgerichts zunächst dazu, dass rund 90 Prozent der Anträge auf Renten nach diesem Gesetz abgelehnt wurden.
Das ist ja erstmal wertfrei.
Nach einer 2009 erfolgten veränderten Rechtsprechung konnte nachträglich in über 50 Prozent der zunächst abgelehnten Fälle eine Rente bewilligt werden.
Das ist nichts Ungewöhnliches, eine Änderung der Rechtsprechung. Kommt vor, häufig.
Wo ist das Problem?
Einige Betroffene hatten vor Juni 2009 schon negative, rechtskräftige Urteile, andere hatten zu diesem Zeitpunkt noch offene Verfahren bei der DRV oder den Gerichten – es war ein reiner Zufall, welche Verfahren schon abgeschlossen waren und welche nicht. Diejenigen, deren Verfahren noch offen waren, bekamen nun Rentenzahlungen rückwirkend ab dem 01.07.1997. „Pech“ hatten diejenigen, bei denen die Behörden zügiger gearbeitet hatten: Ihre Verfahren wurden neu überprüft und dann lediglich rückwirkend für vier Jahre (also ab dem 01.01.2005) Rente gezahlt. Zur Begründung wurde auf einen Paragrafen im Sozialgesetzbuch zurückgegriffen, nachdem Behörden im Falle einer rechtswidrigen, negativen Entscheidung längstens für 4 Jahre rückwirkend Sozialleistungen erbringen müssen. Dies macht einen Unterschied von durchschnittlich 15.000,00 € pro Betroffenen – in Tausenden von Fällen! Dabei hatten die Holocaust-Verfolgten doch schon 7 Jahre gewartet, um überhaupt eine Rente zu bekommen. Viele waren aufgrund dieser langen Verfahrensdauer schon verstorben – schließlich sind die jüngsten von ihnen schon über 80 Jahre alt.
Quelle: Erläuterungen zum ZRBG bei DSP
Und das Gesetz zur Änderung dieser schreienden Ungegerechtigkeit ist nun auf dem Gesetzgebungsweg vom Ausschuß für Arbeit und Soziales am 04.06.2014 einstimmig abgenickt worden.
Und was findet sich zum Entsetzen der rechtschaffenden damit befaßten Anwaltschaft? Die Anwälte werden um ihr Honorar beschissen!
Zu § 4 (Auszahlung)
Die Regelung stellt in Anlehnung an § 4 Absatz 1 der Anerkennungsrichtlinie sicher, dass die überwiegend hochbetagten Berechtigten unmittelbar nach Erhalt ihres Rentenbescheides in der Regel selbst über ihre Rentennachzahlung verfügen können. Hierdurch wird unter anderem vermieden, dass Rentennachzahlungen auf das Konto eines bevollmächtigten Rechtsbeistandes überwiesen werden und den Berechtigten erst nach Verrechnung mit Honorarforderungen zur Verfügung stehen. Das Bedürfnis der Berechtigten, über ihre Nachzahlung unmittelbar verfügen zu können, ist in diesen Fällen höher zu bewerten als das Bedürfnis der Rechtsbeistände nach einem unmittelbaren Ausgleich ihrer Honorarforderungen.
Quelle: Begründung Gesetzentwurf BTDrS 18/1308
Der Gesetzgeber weiß sehr genau, daß damit die Chance der Anwälte, ihr Honorar zu erhalten, gegen Null tendiert.
Warum das so eine Sauerei ist?
Die Berechtigten sind regelmäßig schon zur Zeit der Antragstellung hochbetagt gewesen und alles andere als reich. Viele von ihnen leben im außereuropäischen Ausland von Sozialleistungen. Sie waren und sind nicht in der Lage, die Verfahren selbst zu betreiben. Schon die Sprachbarriere und die deutschsprachigen Formulare sind unüberwindbare Hindernisse für sie.
Wie einige andere Anwälte auch, haben wir zahlreiche dieser Verfahren über Jahre, teilweise seit 2002 betrieben. Unzählige Korrespondenz geführt, mit alten Menschen stundenlang gesprochen, faszinierende Lebensgeschichten gehört, Prozesse vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten bundesweit geführt, und wir sind in Vorleistung gegangen!
Kaum einer unserer Mandanten wäre in der Lage gewesen, uns einen Vorschuß zu zahlen. Schon gar nicht für Verfahren, deren Ausgang vom puren Zufall abhing. Wir haben daher Zahlungsanweisungen unserer Mandanten an die Rentenversicherungsträger, wonach die Zahlungen auf unsere Rechtsanwaltsanderkonten zu leisten sind. Für jeden Mandanten haben wir ein separates Rechtsanwaltsanderkonto eingerichtet.
Was wird passieren? Den Rentenversicherungsträgern wird es in einer Vielzahl von Fällen nicht gelingen, die Kontoverbindung der Berechtigten ausfindig zu machen. Etliche sind mittlerweile verstorben, und deren anspruchsberechtigte Erben zu ermitteln wird schwierig für die DRV. Praktisch, da sparen sie halt Geld! In den anderen Fällen zahlen sie das Geld ins Ausland direkt.
Wir haben unsere Arbeit erfolgreich geleistet und einen Honoraranspruch. Toll! Wir können dann unsere Rechnungen an 90jährige Mandantinnen oder deren Erben nach Brasilien, USA und Israel schicken. Wenn wir Glück haben, wollen die Mandantinnen zahlen, können es aber nicht (Pfändungen, Betreuungen, etc., pp.) Der Regelfall wird wohl sein, daß unsere Rechnungen im Orkus verschwinden.
Jahrelang gearbeitet. Sozial verhalten und nun vom Gesetzgeber angeschissen!
Das Bedürfnis der Berechtigten, über ihre Nachzahlung unmittelbar verfügen zu können, ist in diesen Fällen höher zu bewerten als das Bedürfnis der Rechtsbeistände nach einem unmittelbaren Ausgleich ihrer Honorarforderungen.
Diese Gutmenschen! Wie einfach es doch ist, Wohltaten aus den Taschen anderer zu bezahlen.
Und ist ein Schuft, wer Böses dabei denkt, daß das Gesetz nicht wenigstens die Zahlung der Gebühren an den Rechtsbeistand anordnet?
Ich kann gar nicht so viel fressen, wie ich …[1]
- [1] Max Liebermann: „Ich kann nicht so viel fressen, wie ich kotzen möchte.“ – beim Betrachten des Fackelzugs zu Adolf Hitlers Machtübernahme am 30. Januar 1933↩
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