Farbausdrucke der Schriftsätze
Landgericht Berlin muß Schriftsätze in Farbe ausdrucken
Aufgrund fehlender Farbausdrucke ist den sonst so besonnenen Richtern am Berliner Kammergericht der Kragen geplatzt.
Bereits mehrfach hatten sie darauf hingewiesen, dass die Gerichtsverwaltung des Landgerichtes Berlin eingehende Schriftsätze und Anlagen in Farbe ausdrucken muss. Aus welchen Gründen auch immer (wir können es uns natürlich denken) verfährt die Verwaltung des Landgerichtes wie immer: Elektronisch eingehende Schriftsätze und deren Anlagen werden in schwarz/weiß ausgedruckt, gegebenenfalls vorhandene farbige Bestandteile gehen so natürlich verloren.
Kammergericht maßregelt Gerichtsverwaltung
Das Kammergericht hat nun sehr deutliche Worte gefunden:
Die Zurückverweisung erscheint im Übrigen auch deshalb angebracht, um dem Landgericht Gelegenheit zu geben, vor Weiterbearbeitung der Sache ordnungsgemäße Papierakten zu produzieren. Dies scheint bislang nicht der Fall zu sein, weil und soweit die elektronisch eingereichten Schriftsätze einschließlich aller Anlagen – der wiederholten, verfehlten, Übung der Gerichtsverwaltung des Landgerichts Berlin geschuldet – in schwarz-weiß ausgedruckt sind, obwohl sie möglicherweise Farbbestandteile enthalten (vgl. beispielsweise auch schon Senat, Vfg. v. 07.05.2020 – 5 W 1004/20 = LG Berlin – 102 O 13/20; Senat, Beschl. v. 25.10.2019 – 5 W 175/19, S. 9 ff. = LG Berlin – 52 O 226/19). Der Senat kann letzteres nicht überprüfen, da er keinen Zugriff auf die beim Landgericht gespeicherten elektronischen Eingänge hat. Das Landgericht wird hier deshalb den Papieraktenbestand (einschließlich aller Anlagen) ggf. entsprechend zu korrigieren haben.
Der Senat behält sich für die Zukunft vor, eine Bearbeitung von Akten des Landgerichts Berlin mit entsprechenden Defiziten von vornherein abzulehnen. Hierbei kann nicht maßgeblich sein, ob es auf die nur schwarz-weiß ausgedruckten Farbbestandteile in den elektronischen Schriftsätzen einschließlich aller Anlagen im Einzelfall „ankommt“ oder (wie im Streitfall wohl) nicht. Weder ist es den Richtern zumutbar mit „anderen“ Eingängen zu arbeiten als von den Parteien eingereicht, noch wird deren verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewahrt, wenn das Gericht ihre eingereichten Dokumente nicht in authentischer Form beurteilt, sondern in abgewandelter Form.
KG Berlin, Beschluß v. 23.06.2020 – 5 W 1031/20 –
Farbausdrucke anstatt elektronische Ausrüstung für Richter
Wohlgemerkt: Das Gericht bemängelt nicht einmal, daß es die Posteingänge nicht elektronisch erhält, sondern daß der Systembruch nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird.
Farbausdrucke sind ja nun wirklich keine Hexerei. Manche Gerichtsverwaltungen sind jedoch damit überfordert. Sie werden in zwei Jahren gnadenlos scheitern.
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und Personen öffentlichen Rechts bundesweit Schriftsätze, Anträge und Erklärungen elektronisch bei den Gerichten einreichen. Die Gerichte werden bis dahin keine digitale Infrastruktur aufgebaut haben.
Für uns ist die digitale Bearbeitung der Akten incl. der Posteingänge Standard. Unseren Mandanten stellen wir ohne Mehrkosten eine Online-Akte zur Verfügung. Wir sind dem Gesetzgeber und den Verwaltungen ein Jahrzehnt voraus.
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