Falschparker auf Privatgrundstücken

Da zahlt man in der City oft ein kleines Vermögen für die Anmietung der Parkplätze und dann steht auf dem teuren Grund und Boden ein fremdes Kfz. Mißgestimmt sucht man einen der raren Parkplätze auf öffentlichem Straßenland und füttert die Parkuhr, leider noch nicht mittels Kreditkarte.

Wir haben bisher schon diesen Nassauern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung geschickt. Nun zeigte uns das Urteil des BGH vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 einen weiteren Weg auf: Abschleppen lassen und mit dem Abschleppunternehmer vereinbaren, daß er das Fahrzeug nur gegen Zahlung der Abschleppkosten herausgibt.

Ich meine, daß dieses Urteil meinungsbildend bei den Falschparkern wirken wird :-)

2 Kommentare
  1. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Es erspart einem die Störerdiskussion und wirkt wahrscheinlich schneller. Wir haben wegen der Selbstauftrag-Entscheidung des BGH auch nicht kostenpflichtig abgemahnt. Der VI. Senat hat das auch außerhalb des Wettbewerbsrechtes als allgemeinen Grundsatz postuliert.

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