Fachanwalt Waffenrecht

Es gibt keinen Fachanwalt Waffenrecht

Nur wem von der Rechtsanwaltskammer die Bezeichnung Fachanwalt verliehen wurde darf sich Fachanwalt nennen. Verliehen werden dürfen nur die in der Fachanwaltsordnung aufgeführten Fachanwaltschaften. Zu den dort genannten 25 Fachanwaltschaften gehört nicht das Waffenrecht. Das Waffenrecht ist ein Orchideenfach, für das es kaum Nachfrage und kaum Anbieter gibt.

Oft werde ich als Fachanwalt Waffenrecht bezeichnet. Nein, ich bin kein Fachanwalt, diese Bezeichnung existiert nicht. Ich beschäftige mich vorwiegend mit dem Waffenrecht und ein Großteil meiner Arbeit besteht in der Bearbeitung waffenrechtlicher Fälle. Ich bin Jäger und habe die Fachkundeprüfung gem. § 22 WaffG abgelegt.

Was zeichnet den Fachanwalt aus?

Die Fachanwaltschaften sind die Reaktion der Rechtsanwälte auf die Facharztbezeichnungen. Facharzt hört sich gut an, das wollten die Rechtsanwälte auch. Lieber gleich zum Spezialisten?

Nach den ärztlichen Weiterbildungsordnungen, beispielsweise der bayerischen, müssen sich Ärzte regelmäßig 60 Monate oder mehr in Vollzeit weiterbilden und eine Prüfung ablegen. Erst dann dürfen sie die Facharztbezeichnung führen.

Nach der Fachanwaltsordnung muß sich ein Rechtsanwalt zumindest 120 Stunden in einem Lehrgang fortbilden und drei Leistungskontrollen während des Lehrgangs ablegen, mit denen er den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse nachweist.

Nicht nur besondere theoretische Kenntnisse muß er nachweisen. Darüber hinaus muß der Aspirant besondere praktische Erfahrungen in den letzten drei Jahren seiner Tätigkeit nachweisen. Der Fachanwalt für Medizinrecht beispielsweise 60 Fälle.

Was zeichnet den Spezialisten aus?

Die Befugnis Fachanwaltschaften zu führen, darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden, § 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO.

Damit ist schon hinreichend deutlich, daß Fachanwälte keine Spezialisten sind. Das hat das BVerfG nett auf den Punkt gebracht:

Angesichts der Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, wird insoweit keine Spezialisierung vorausgesetzt.
(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Juli 2004 – 1 BvR 159/04 –, Rn. 21, juris)

Aber was ist ein Spezialist? Ich würde meinen, das ist ist eine Person, die über überdurchschnittlich umfangreiches Wissen auf einem Fachgebiet verfügt; zu einer Spitzengruppe gehört, wie der BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 53/13 – meint.

Ich kann und will mich nicht selbst einschätzen, mich also auch nicht selbst als Spezialisten bezeichnen. Am meisten über mich erfahren Sie durch Lektüre meiner Beiträge im Blog Deutsches Waffenrecht.

Ich mache meine Arbeit und vertrete Ihre Interessen.

Mein Maßstab ist § 1 Abs. 3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte):

(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

Sie erreichen mich auf vielen Wegen: Kontakt

 

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