Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2010
E. Übergangsregelung
Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
= Prozentsatz neu |
Beispiel für 1. Altersstufe
(196 EUR + 77 EUR) x 100 279 EUR
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= 97,8 %
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279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR |
2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100 Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
= Prozentsatz neu |
Beispiel für 1. Altersstufe
(273 EUR -77 EUR) x 100 279 EUR Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR |
= 70,2 % |
279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR |
3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100 Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
= Prozentsatz neu |
Beispiel für 2. Altersstufe
(177 EUR + 154 EUR) x 100 322 EUR
Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EURO |
= 102,7 %
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322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR,
aufgerundet 331 EUR |
4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
= Prozentsatz neu |
Beispiel für 3. Altersstufe
(329 EUR +77 EUR) x 100 365 EUR
Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR |
= 111,2 %
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365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR |
Beim Kollegen Schlosser findet sich eine Zusammenstellung der „Leitlinien“ der einzelnen Oberlandesgerichte, die örtlich zu beachten sind: Zusammenstellung der OLG-Leitlinien.