Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2010
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: | 900 EUR | |
Verteilungsmasse: | 1.300 EUR -900 EUR= | 400 EUR |
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten: | ||
304EUR(488–184)(K1)+272EUR(364–92)(K2)+222 EUR | (317–95)(K3)= | 798 EUR |
Unterhalt: | ||
K 1: | 304 x 400 : 798 = | 152,38 EUR |
K 2: | 272 x 400 : 798 = | 136,34 EUR |
K 3: | 222 x 400 : 798 = | 111,28 EUR |
Beim Kollegen Schlosser findet sich eine Zusammenstellung der „Leitlinien“ der einzelnen Oberlandesgerichte, die örtlich zu beachten sind: Zusammenstellung der OLG-Leitlinien.