Der unterschätzte Systemfehler oder Datenschutz: Ein Fall typischer Ignoranz von Großunternehmen gegenüber dem Verbraucher
Eine Telefonkundin möchte, dass Ihre Anschrift – wie bisher – geheim bleibt und nicht in das Telefonverzeichnis übernommen wird. Das Telekommunikationsunternehmen ignoriert wohl versehentlich bei einer Tarifumstellung diesen Wunsch und teilt der Kundin mit, dass nunmehr ihre genaue Anschrift in das Verzeichnis aufgenommen und hierüber auch Auskunft erteilt wird. Mehrere Widersprüche halfen nichts. Immer wieder erfolgt die Information, dass die genaue Anschrift in das Telefonverzeichnis aufgenommen wird. Nach Auftragserteilung durch die inzwischen ob der Ignoranz nicht wenig aufgebrachte Mandantin dachten wir: Ein einfaches Schreiben wird es tun. Weit gefehlt! Vermutlich weil große Unternehmen so sehr Personal einsparen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, Kundenwünsche und -rechte zu berücksichtigen, entstand ein spannender Rechtstreit, den das Landgericht Bielefeld zu Gunsten unserer Mandantin entschied. Das Unternehmen wurde zur Unterlassung und Erteilung der Auskunft, an wen die Daten weiter veräußert bzw. zur gewerblichen Nutzung überlassen wurden (übrigens: Das waren mehr als 25 Unternehmen.) , verurteilt. Auch die letzte Ausflucht des Großunternehmens, ein Systemfehler sei an allem Schuld, vermochte das unbeirrbare LG Bielefeld nicht sonderlich zu beeindrucken.
Das Urteil des Landgericht Bielefeld vom 12.06.2008 -7 O 13/08 (rechtskräftig), wobei wir für justizielle Schreibfehler ;-) nicht haften:
„…
Die Beklagte wird verurteilt,
1.)
bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt aber nicht mehr als zwei Jahre, es zu unterlassen,
a)
die Anschrift der Klägerin in ihr Kommunikationsverzeichnis aufzunehmen und/oder
b)
die Anschrift der Klägerin in der Telefonauskunft bekannt zu geben und/oder
c)
die Daten der Klägerin an Dritte weiterzugeben und/oder die Nutzung von und/oder den Zugriff auf Daten der Klägerin durch Dritte, insbesondere Adress- und Telefonbuchverlage zu ermöglichen, es sei denn, dass dies ausschließlich dem Zweck der Eintragung des Namens und der Telefonnummer der Klägerin in dem von der Deutsche Telekom Medien GmbH herausgegebenen Telefonbuch geschieht und/oder das eine Einwilligung der Klägerin und/oder eine unmittelbar aus dem Gesetz ableitbare Verpflichtung hierzu bestünde.
2.)
Auskunft darüber zu erteilen, an wen die Beklagte welche Daten über die Klägerin seit dem 15.02.2007 weitergeleitet hat und wem sie über welche Daten der Klägerin seit dem 15.02.2007 Zugriff ermöglichte.
3.)
Des weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 546,65 Euro vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2008 zu zahlen.
…
4.)
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
…
Tatbestand:
…
Die Klägerin ist mit ihrem Telefonanschluss seit mehreren Jahren Kundin der Beklagten. Während dieser Zeit wurde die Anschrift der Klägerin durch die Beklagte geheim gehalten, insbesondere nicht in einem von der Deutschen Telefon Medien GmbH herausgegebenen Telefonbuch veröffentlicht. Im Februar 2007 war zur Einrichtung des Leistungsmerkmals „CallPlus“ ein Tarifwechsel erforderlich, der zwischen den Parteien vereinbart wurde. Im Rahmen der Tarifumstellung erfolgte versehentlich die Aufnahme der vollständigen Anschrift der Klägerin in das Kommunikationsverzeichnis der Beklagten, das Basis für Telefonbücher, telefonische Auskunftsdienste und elektronische Medien ist. Des weiteren wurde die Anschrift zur Veröffentlichung in Telefonbüchern und elektronischen Verzeichnissen … sowie zur telefonischen Auskunftserteilung freigegeben. Die von einer Beauftragung hierzu ausgehende Beklagte informierte die Klägerin darüber mit Schreiben vom 15.02.2007.
Die Klägerin widersprach der Veröffentlichung ihrer Anschrift und Weitergabe an Dritte mit Schreiben vom 22.02.2007, da sie insbesondere aufgrund ihres geführten Titels eine Belästigung durch unerwünschte Werbung befürchtete. Die Beklagte sollte – wie in den Jahren zuvor – lediglich den Namen und die Telefonnummer der Klägerin im Telefonbuch veröffentlichen.
Nachdem die Beklagte mehrere Monate nicht reagiert hatte, eine Aufnahme und Veröffentlichung auch der Anschrift der Klägerin in Telefonbüchern, in der Telefonauskunft und in Online-Verzeichnissen erfolgt und die Klägerin bereits mit der Zusendung unerwünschter Werbung und Webeanrufen belästigt worden war, nahm die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20.07.2007 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals zur Unterlassung der Bekannt- und Weitergabe der Anschrift auf. Daraufhin bestätigte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2007 erneut die Bekanntgabe von Rufnummer und Wohnort in Telefonbüchern, Elektrischen Verzeichnissen und der Telefonauskunft. Die Bevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte mit Schreiben vom 06.08.2007 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Klägerin über eine etwaige Weitergabe der Daten an Dritte zu informieren. Die Abgabe dieser Erklärung erfolgte bislang indes nicht. Statt dessen wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2007 wiederum auf die Freigabe ihrer Daten in allen vorgenannten Medien hin. Nach Klagerhebung realisierte die Beklagte schließlich am 01.02.2008 einen Neueintrag und legte eine Datenschutzklausel sowie eine Veränderungssperre in das Buchungskonto der Klägerin ein. Dennoch erhielt die Klägerin mit Datum vom 16.02.2008 ein erneutes Schreiben, in dem ihr die beabsichtigte Veröffentlichung auch ihrer Anschrift in Telefonbüchern mitgeteilt wurde.
Die Klägerin ist der Ansicht, es bestehe trotz der Maßnahmen, die von der Beklagten Anfang Februar 2008 vorgenommen wurden, weiterhin die Gefahr der Wiederholung einer Weitergabe und Veröffentlichung ihrer Anschrift, zumal die Beklagte ihr unter dem 08.04.2008 mitgeteilt habe, dass beabsichtigt sei, ihre vollständige Anschrift in Telefonbüchern zu veröffentlichen.
…
(Die Beklagte) ist der Ansicht, es bestehe aufgrund der am 01.02.2008 vorgenommenen Maßnahmen keine Gefahr einer erneuten Veröffentlichung oder Weitergabe der Daten der Klägerin. Seit dem werde auch lediglich die Telefonnummer und der Name der Klägerin veröffentlicht, nicht aber ihre Wohnanschrift. Insoweit sei das Schreiben vom 16.02.2008 fehlerhaft. Denn die automatisierten Bestätigungen würden aufgrund eines Systemfehlers bei der Erstellung der Bestätigung die Anschrift generell mit angeben, obgleich kein Eintrag der Adresse veranlasst worden sei.
…
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 44 Abs. 1 TKG, 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Unterlassung der Aufnahme ihrer Anschrift in das Kommunikationsverzeichnis der Beklagten, der Bekanntgabe ihrer Anschrift in der Telefonauskunft der Beklagten sowie der Weitergabe ihrer Daten an Dritte, soweit dies nicht zur Veröffentlichung von Name und Rufnummer der Klägerin im Telefonbuch der Deutschen Telekom Medien GmbH erforderlich oder die Beklagte dazu gesetzlich verpflichtet ist.
Die Beklagte verstieß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften in § 104 Abs. 1, 2, § 105 Abs. 1, 2 TGK. Der Verstoß ergibt sich zunächst aus der im Zuge der Tarifumstellung im Februar 2007 erfolgten Aufnahme der Anschrift der Klägerin in die elektronischen und gedruckten öffentlichen Teilnehmerverzeichnisse der Beklagten. Denn der Veröffentlichung ihrer Anschrift in diesen Verzeichnissen hatte die Klägerin mehrfach ausdrücklich widersprochen.
Des weiteren ergibt sich der Verstoß aus der Erteilung von Auskünften über die aufgenommenen Daten im Wege der Telefonauskunft sowie im Wege der Abfrage über die aufgenommenen Daten im Wege der Telefonauskunft sowie im Wege der Abfrage über die Online-Auskunft. Auch Letztere fällt unter die Erteilung von Auskünften im Sinne von § 105 TKG, da der Terminus „Telefonauskunft“ nicht auf die telefonisch erfolgte Auskunft beschränkt ist. Vielmehr ist auf die Auskunftserteilung an sich abzustellen und nicht darauf, auf welchem technologischen Wege der Auskunftssuchende Informationen erlangt. Dies entspricht dem, dem gesamten TKG zugrunde liegenden Prinzip der Technologieneutralität in § 1 TKG. Die Erteilung von Telefonauskünften sowie die Bereitstellung der Daten zum Online-Abruf erfolgte ebenfalls ohne die erforderliche Einwilligung bzw. entgegen dem ausdrücklichen Widerspruch der Klägerin.
Darüber hinaus besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, also die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind. Zur Widerlegung der Vermutung hat die Beklagte darzulegen, dass sie alle in Betracht kommenden und erfolgversprechenden, hier tatsächlich und rechtlich zunutbaren, Aktivitäten entfaltet hat, um eine weitere Veröffentlichung der Daten der Klägerin, soweit von dieser nicht autotisiert, zu verhindern. Dies ist im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Umfang geschehen. Zwar kann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung grundsätzlich ausreichen. Die Beklagte ist aber der Aufforderung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung vom 06.08.2007 bislang nicht nachgekommen. Auch ihre unter dem 01.02.2008 vorgenommenen Vorkehrungen können die Vermutung zur Widerlegung einer Widerholungsgefahr nicht ausräumen. Denn mit Datum vom 16.02.2008 erhielt die Klägerin erneut ein Schreiben, in dem die Beklagte ihr mitteilte, ihre Anschrift wieder in das Kommunikationsverzeichnis aufgenommen zu haben und demnächst in Telefonbüchern zu veröffentlichen. Die Beklagte räumt insoweit selbst ein, dass dieses automatisierte Schreiben fehlerhaft ist und generell die Anschrift mit angibt, obwohl kein Eintrag der Adresse veranlasst wurde. Selbst wenn diese Behauptung zutreffend sein sollte, wird deutlich, dass nach wie vor jederzeit, Systemfehler bei der Beklagten auftreten können, demnach auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der eingerichteten Vereänderungssperre eine erneute Freigabe der Anschrift der Klägerin unmöglich ist.
Die Beklagte ist der Klägerin schließlich gem. § 34 Abs. 1 BDSG zur Auskunftserteilung darüber, an wen sie die Daten der Klägerin weitergegeben hatte, verpflichtet. Der dem Betroffenen in der genannten Norm eingeräumte Auskunftsanspruch dienst der Verwirklichung des grundgesetzlich geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts. Dieser Auskunftsanspruch ist vorliegend nach § 27 BDSG auf die Beklagte anwendbar. Es kann dahinstehen, ob es sich bei ihr um eine nichtöffentliche Stelle oder um eine öffentliche Stelle des Bundes handelt. Jedenfalls aufgrund ihrer Teilnahme am Wettbewerb mit privaten Unternehmen unterfällt sie dem Anwendungsbereich von §§ 27 BDSG. Dem Vortrag der Beklagten, der Auskunft auf Auskunft sei unbegründet, da sich der Antrag der Klägerin auf die Erbringung einer unmöglichen Leistung beziehe, vermag die Kammer nicht zu folgen. Soweit die Beklagte Kenntnis darüber hat, an wen die Daten der Klägerin weitergeleitet wurden, ist es ihr ohne weiteres möglich, die Auskunft zu erteilen. Soweit die Beklagte hierüber keine Kenntnis haben sollte, kann sie diese Auskunft ebenfalls der Klägerin mitteilen. Entscheidend ist allein, dass die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben und nach bestem Wissen und Gewissen der Beklagten, als sie dazu imstande ist, abgegeben wird.
Unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Rechtsverfolgung hat die Beklagte der Klägerin auch die vorprozessual entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu erstatten. Die Beklagte hat weder auf die Bitte der Klägerin vom 22.02.2007, ihr eine entsprechende Bestätigung zukommen zu lassen, noch auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 20.07.2007 reagiert. Für die vorprozessuale Tätigkeit der Klägervertreter erachtet die Kammer eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 nach einem Gegenstandswert von 6.000,– Euro für angemessen, so dass sich vorprozessuale Kosten in Höhe von 546,69 Euro errechnen. Der darüber hinausgehend geforderte Betrag unterlag dem gemäß der Klagabweisung….“
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