Der Strafverteidiger als Bittsteller

Es ist nicht auszurotten, die Angewohnheit mancher Kollegen, statt Anträge zu stellen, Bitten zu äußern.

Das haben auch schon die Behörden erkannt und sehen den Strafverteidiger als Bittsteller.

Wir beantragen, uns Akteneinsicht zu gewähren. Nicht ein Standard-Verfahren, in dem die Zeitabläufe keine besondere Rolle spielen, sondern mit vorangegangener Durchsuchung der Räume und Beschlagnahme von Wertgegenständen, also einem massiven Eingriff in die Grundrechte des Mandanten.

Und was bekommen wir als Antwort, mit dickem Siegel beglaubtigt (klicken Sie auf das Bild!)?

AE-Antwort_anonym

Im völlig verquasten Deutsch wird uns eine Frage beantwortet, die wir nicht gestellt haben. Ich will nicht wissen, ob die Akten versandt sind. Ich will die Akten!

Mein Antrag wird zum Gesuch umgedeutet. Was sagt mein Lieblingswörterbuch dazu?

d) in der neueren entwicklung wird gesuch in erster linie für diejenige form der bitte oder aufforderung gebraucht, die auf dem umständlicheren schreibverkehr beruht: haben uns auf das unterthänigste gesuch des legazionsrathes Jean Paul Friedrich Richter in Baireuth gnädigst bewogen gefunden etc. Badische verlagsprivilegien für Jean Paul Werke 1. einl. 41. und so gewöhnlich im canzleistil.

Vielleicht hat der Staatsanwalt unseren Beitrag zum Kanzleistil verinnerlicht?

Oder ist er ein schlichteres Gemüt und verwendet den Begriff wie der Duden?

Schreiben, das eine Privatperson an eine Behörde oder an jemanden mit entsprechender Befugnis richtet, um in einem bestimmten Fall eine Bewilligung oder Genehmigung zu erhalten

Kommt dem Herrn Staatsanwalt unser Antrag ungelegen, so ist das bedauerlich, stört vielleicht die Kreise, ändert aber nichts daran, daß er über den Antrag entscheiden muß und nur im gesetzlich eng geregelten Fall negativ entscheiden darf.

Darüber hinaus ist die „Vertagung“ auch nicht im Interesse der Strafverfolgunsbehörde. Ohne Akteneinsicht keine Einlassung des Beschuldigten. Und die Einlassung des Beschuldigten – zumindest wenn sie aus der Feder eines Strafverteidigers erfolgt – verkürzt das Verfahren häufig erheblich und erspart u.U. aufwendige weitere Ermittlungen.

Glaubt der Staatsanwalt tatsächlich, daß mein Mandant nach einer Durchsuchung und umfangreichen Beschlagnahmen jetzt abwarten will? Hat er sich im Baustein vergriffen und wollte die Akten eigentlich zurückfordern? Hallo! Es geht um verfahrensrechtliche Grundrechte des Beschuldigten und seines Verteidigers und nicht die Bequemlichkeit eines Staatsanwaltes und seines Apparates.

Zur Ehrenrettung: In den meisten Fällen fragt der Staatsanwalt bei uns an, ob wir abwarten wollen oder er die Akten zurückfordern soll. Und manches Mal kann man dem Mandanten dann informieren: „Warten wir noch ab, die Akten sind bei XY und es ist in Ihrem Interesse abzuwarten.“

5 Kommentare
  1. Harald
    Harald sagte:

    „Gesuch“ ist ein etwas altertümliches, aber immer noch in vielen geltenden Gesetzen verwendetes Synonym für „Antrag“. Ihre Sorge, man wolle mit dem Ausdruck signalisieren, das Ihr Anliegen nicht als dringlich wahrgenommen würde, ist daher unbegründet.

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  2. theo
    theo sagte:

    Wie wäre es mit einer Antwort:

    SgDuH,

    es handelt sich bei meinem Schreiben vom x.y. diesen Jahres mitnichten um ein Gesuch sondern um einen Antrag gem. §xyz (GGG). Sollten Ihnen die daraus resultierende Verfahrensweise nicht geläufig sein, stehe ich Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin.

    ;-)

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  3. egal
    egal sagte:

    Kann dem ersten Poster nur zustimmen. Gesuch ist nichts Anderes als ein Antrag. Vielleicht sollte Herr Jede mal Urlaub in der Schweiz machen, da benutzt man teilweise noch solche Begriffe in der Rechtssprache.

    Die Antwort der StA ist auch keine Entscheidung über die Ablehnung, sondern nur eine (Zwischen)Mitteilung, dass die Akte grad unterwegs ist und dass es länger dauern wird. Besser als nichts zu schreiben, oder? Es gibt ja leider keine Fristen wie im Verwaltungsgericht (Untätigkeitsklage bei Anträgen), aber nach meiner Erfahrung wird die Akte in der Regel dann in nächster Zeit übersandt/zur Abholung bereit gestellt. Kein Grund zum Aufregen, oder?

    Auch der Verweis auf den Pflichti, der besonders freundlich klingen will, ist nicht so ganz sachlich, denn wie man es formuliert, ist schließlich egal, auf den Inhalt der Aussage und letztlich den Inhalt der Verteidigung kommt es an. Ich finde solche Formulierungen zwar auch etwas albern, aber wenn man ansonsten fachlich ordentlich verteidigt, gibt es eigentlich keinen Kritikpunkt.

    Vielleicht etwas weniger aufregen im Alltag und ggf. eine Tablette oder so mal nehmen?

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  4. Staatsanwalt
    Staatsanwalt sagte:

    Ich kann dem Kommentar von „egal“ nur zustimmen. Völlig überzogene Schnappatmung vom Autor.

    Sofern die Akten für die Ermittlungen benötigt werden, würde eine Akteneinsicht immer auch den Untersuchungserfolg gefährden, $ 147 Abs. 2 StPO. Dass der Staatsanwalt ihren Antrag also nicht direkt ablehnt, sondern zunächst auf den Aktenrücklauf abwartet ist ein Zugeständnis an den Verteidiger.

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    • RA Jede
      RA Jede sagte:

      So a Schmarrn. Vielleicht hilft der Blick in einen Standardkommentar zu Par. 147 StPO weiter. „Ein Zugeständnis“? Wie gut, daß Sie nicht wirklich Staatsanwalt sind :-)

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