Da lacht der Anwalt
von manchen Menschen behauptet man ja, sie zögen sich die Hose mit einer Kneifzange an.
Bei der nun ausschnittweise wiedergegebenen Gläubigkeit in den Gesetzgeber befürchte ich, sie haben die Kneifzange nicht gefunden. Da wird zum Beweis der Behauptung, der Gesetzgeber habe sich was gedacht, beispielhaft auf Regelungen verwiesen und dann messerscharf unter Verstoß gegen logisches Denken geschlossen: Wenn er sonst Regelungen getroffen hat, ist darauf zu schließen, daß er nicht regeln wollte.
Hurra! Es gibt keine Regelungslücke mehr!
Unwahrscheinlich ist auch, dass der Gesetzgeber – wie das Amtsgericht Freiburg mutmaßt (vgl. RVGreport 2011, 92 [Leitsatz, vollständig bei juris]) – bei der Einführung des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vergütungsrechtliche Folgen unbeabsichtigt unberücksichtigt gelassen hat. Der Gesetzgeber bedenkt bei Gesetzesänderungen regelmäßig die Auswirkungen auf das Vergütungsrecht und veranlasst Anpassungen des Vergütungsverzeichnisses. So enthält z. B. das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004, Nr. 39, S. 1840) eine Änderung des RVG; durch Art. 7 des Gesetzes wurde die Vorbemerkung 4.1 Abs. 1 VV RVG so geändert, dass auch im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung Gebühren des Verteidigers nach dem RVG anfallen. Noch anschaulicher wird die Umsicht, die der Gesetzgeber in Bezug auf die Folgen seiner Gesetzgebung für das anwaltliche Vergütungsrecht aufbringt, am Beispiel des Opferrechtsreformgesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 2004, Nr. 31, S. 1357), mit dessen Art. 4 sogar für die Beschwerde gegen einen zurückweisenden Adhäsionsantrag (§ 406 Abs. 5 Satz 2 StPO) ein eigener Gebührentatbestand (Nr. 4145 VV RVG) geschaffen wurde.
Fairerweise sei zugegeben, daß die Entscheidung in der Sache richtig ist, es fehlt an einer Regelungslücke.
Bild: ©A.Dreher/pixelio.de
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