Klammeranwälte dürfen bald Robe mit Firmenbezeichnung tragen

Ich bin oft für mein Faible für das Robenrecht beschimpft worden. Aber es bleibt einfach skurril und spannend. Schauen Sie in der Kategorie: Robe was bisher geschah. Das ist Geschichte, nun ist Bewegung in das Thema gekommen.

Das Urteil des Anwaltsgerichtshofes Hamm (Nordrhein-Westfalen) v. 29.05.2015 – 1 AGH 16/15 – war ja auch zu skurril [1].

Die Richter meinten doch tatsächlich:

Da das Tragen der schwarzen Robe aus den Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolgt und in der Organstellung des Rechtsanwalts verankert ist, kommt es für den Grundsatz der Werbefreiheit auf den von der Beklagten herangezogenen Grundsatz der sachlichen Werbung (§ 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA) nicht an. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe ist nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die sachliche.

Der Gesetzgeber konnte diese eigenwillige Interpretation des Grundrechtes der Berufsfreiheit nicht stehen lassen und hat in Rekordzeit reagiert.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechtes der Syndikusanwälte – BundestagsDrucksache 18/5201 – revidiert diese anachronistische Fehlentscheidung [2].

Das Ganze ist handwerklich nicht schlecht gemacht aber natürlich berufspolitisch völlig verfehlt.

Künftig dürfen Anwälte, die ihre Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4 BRAO unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben, (kurz: Klammeranwälte) [3], auf ihrer Robe den Schriftzug „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ oder den Namen ihres Arbeitgebers führen.

Dümmer geht nümmer. Das Ganze wird noch von Ausführungvorschriften flankiert, die der Gesetzgeber in typischer Manier in b)- und c) -Normen des Gesetzes aufgenommen hat.

So darf der Schriftzug – wohl als Trost für den AGH Hamm gedacht – aus einer Entfernung von 8 Metern nicht mehr lesbar sein und es erfolgen völlig verfehlte Regelungen für das Führen von Namen derjenigen Arbeitgeber, die in der Öffentlichkeit unter Kurzbezeichnungen bekannt sind, jedoch aktienrechtlich „umständlicher“ firmieren, beispielsweise bekannte Mobilitätskonzerne.

  1. [1]Das Tragen einer mit dem eigenen Namenszug und der Internetadresse der Kanzlei bestickten Anwaltsrobe vor Gericht verstößt gegen § 20 BORA.(Rn.32)
  2. [2]wie wir aus gewöhnlich gut unterrichteten Quellen hörten, soll der BUJ den Entwurf maßgeblich initiiert haben.
  3. [3]§ 46a BRAO
3 Kommentare
  1. RA Feske
    RA Feske sagte:

    Ein wirklich sehr gelungener Aprilscherz!
    Fast wäre ich darauf hereingefallen.
    Das hat mich zum Nachdenken angeregt.
    Darüber, welche Eulenspiegeleien ich dem Gesetzgeber unter der Glaskuppel inzwischen tatsächlich zutraue.

    • RA Jede:
      Die Klammeranwälte müssen nach der Entscheidung des Gesetzgebers keine Haftpflichtversicherung abschließen. Denkt auch jeder, das sei ein Aprilscherz.

    Antworten

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  1. […] Kammergerichtsbezirk zuständig sind. Es gibt zwei Fraktionen: Die der Rechtsanwälte und die der Klammeranwälte [1]. Einige dieser Klammeranwälte haben keine Berufserfahrung als Rechtsanwalt […]

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