Kammerversammlung am 9. März 2016, 15:00 Uhr. Selbstverwaltung aktiv mitgestalten
Die Berliner Rechtsanwälte sind zur jährlichen Kammerversammlung geladen. Rechtsanwälte sind auch diejenigen Rechtsanwälte, die unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ ihren Beruf ausüben[1]. Immerhin haben diese regelmäßig dieselbe Ausbildung wie Rechtsanwälte ohne Zusatz „(Syndikus…)“.
Der Markt der Rechtsberatung wird für den Rechtsuchenden immer undurchsichtiger. Rechtsanwalt kann auch sein, wer keine juristischen Staatsexamina abgelegt hat. Wenn Rechtsanwalt draufsteht, ist nicht immer Rechtsanwalt drin
Der Bundesverband der Unternehmensjuristen hat jedenfalls schon einmal seine Mitglieder auf die Berliner Kammerversammlung eingeschworen:
Teilnahme erforderlich – Kammerversammlung der RAK Berlin
Ein Jahr ist es nun her, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass wir uns auf der letzten Kammerversammlung getroffen und die Stimme für die Syndici und die Einheit der Anwaltschaft erhoben haben. Mit dem Erlass des Gesetzes hatten wir die Hoffnung verbunden, dass die Syndikusrechtsanwälte nun auch in der Kammer Berlin willkommen geheißen werden.Leider zeichnet sich – im Gegensatz zu den vielen anderen Kammern – ab, dass sich in der RAK Berlin eine ausgesprochen „zurückhaltende“ Zulassungspraxis etabliert. So wird z.B. die fachliche Unabhängigkeit der Kollegen infrage gestellt, weil ihre Vertretungsbefugnis das Vieraugenprinzip vorsieht, verkennend, dass das Vieraugenprinzip zur Missbrauchs- und Fehlerkontrolle insbesondere aus Compliance-Gründen dient. Weiterhin wird ihre fachliche Unabhängigkeit in Frage gestellt, weil übliche variable Vergütungsbestandteile in den Augen der Zulassungsstelle ein verbotenes Erfolgshonorar darstellen könnten. Dort, wo die Kammer bei niedergelassenen Rechtsanwälten und angestellten Rechtsanwälten nur anlassbezogen prüft, wird von der Kammer Berlin bei Syndikusrechtsanwälten eine gesetzlich nicht vorgesehene Zulassungsvoraussetzung eingeführt. Wir fordern hier Transparenz von der RAK Berlin und ein faires Zulassungsverfahren, das sich nach dem Willen des Gesetzgebers richtet und nicht nach den Emotionen einer Rechtsanwaltskammer. Dazu brauchen wir Ihre Stimme.
Weiterhin wird es eine Abstimmung zur Änderung der Gebührenordnung und zur Beitragsordnung geben. Dort wo zusätzlicher Aufwand und Kosten entstehen, ist es eine Selbstverständlichkeit, dass diese getragen werden. Wir brauchen jedoch Ihre Unterstützung, um zu verhindern, dass die Rechtsanwälte mit Doppelzulassung als Syndikusrechtsanwalt und als Rechtsanwalt ungerechtfertigt höhere jährliche Beiträge zahlen – und hier kommt es nicht auf die Höhe an, sondern darauf, dass es nicht gerechtfertigt ist und eine Ungleichbehandlung darstellt, wenn Rechtsanwälte mit Doppelzulassung mehr Beitrag zahlen sollen als z.B. die Fachanwälte, die auch zusätzliche Dienste der RAK in Anspruch nehmen und durch ihren Fachanwaltstitel mehr Erwerbschancen als ein einfacher Anwalt haben.
Ein natürliches Mitglied, eine Stimme, ein Beitrag
Dies muss für alle Rechtsanwälte eine Selbstverständlichkeit sein – insbesondere auch junge Rechtsanwälte sind davon betroffen, wenn sie aus der freien Anwaltschaft den Weg ins Unternehmen oder in den Verband gehen und noch Unsicherheit über den weiteren Karriereweg besteht und sie daher nicht ihre Rechtsanwaltszulassung aufgeben wollen. Auch ist es eine Diskriminierung für diejenigen, die nur Teilzeit im Unternehmen oder Verband arbeiten und nebenbei freiberuflich arbeiten möchten oder müssen.
Es ist auch damit zu rechnen, dass weitergehende Anträge in der Kammerversammlung gestellt werden. Wir müssen hier wieder Einigkeit, Präsenz und Engagement zeigen. Daher rufen wir Sie dazu auf, an der Kammerversammlung teilzunehmen und mit Ihrer Stimme wieder ein deutliches Zeichen für die Gleichbehandlung und die Einheit der Anwaltschaft zu setzen.
Nehmen Sie Ihre Möglichkeit wahr, über die vorstehenden Anträge zu diskutieren und darüber abzustimmen.
Am 9. März 2016, 15:00 Uhr
Im Haus der Kulturen der Welt John-Foster-Dulles-Allee 10
10557 BerlinMit besten Grüßen
Ihre BUJ-Geschäftsstelle
Ich habe noch nie was gegen Syndici gehabt. Das waren früher Rechtsanwälte, die neben ihrer Rechtsanwaltstätigkeit noch einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen sind. Mit der Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung haben wir nun zweierlei Rechtsanwälte. Mit zweierlei Rechten und Pflichten.
Ich hoffe, die Syndici bleiben an der Kammerarbeit interessiert und kommen zahlreich zur Kammerversammlung. An der Teilnehmerzahl wird sich ablesen lassen, wie stark das Interesse ist.
Das mit der Einheit der Anwaltschaft hat ja leider nicht geklappt. Es gibt ja nun leider so’ne und solche. Vielleicht hören wir ja auf der Kammerversammlung Vorschläge zur Wiederherstellung der Einheit?
- [1]§ 46a BRAO↩
Vorschläge zur „Integration“ (von wem auch immer) erwarte ich auf der Kammerversammlung nicht. Was ich nach dem Schlachtruf
„Ein natürliches Mitglied, eine Stimme, ein Beitrag“
aber erwarte, ist eine leidenschaftliche (oder wohl eher: „leidvolle“) Diskussion über die richtige Höhe der jährlichen Beiträge für Kollegen die „sone“ und „solche“ in Personalunion sind, also eine „Doppelzulassung“ haben (oder anstreben). „Einfache“ Rechtsanwälte (oder nur als Sundikusrechtsanwalt zugelassene Kollegen) sollen ab 2016 jährlich 335,00 € Kammerbeitrag bezahlen, Kollegen mit Doppelzulasung 25 Prozent mehr.
Dass es dabei nur um Erdnüsse („Peanuts“) geht, wird ziemlich sicher wieder zur Nebensache verkommen.
Die Gelegenheit, sich um 83,75 € zusätzlichen Jahresbeitrag (immerhin: 6,98 € pro Monat: das ist eine GANZ GROSSE Currywurst mit Pommes! Jeden Monat!) für „Doppelte“ zu streiten, wird sich der (oder die) eine oder andere zum Zwecke eigener Profilierung sicher nicht entgehen lassen.
Als ob es nichts Wichtigeres zu beraten und zu beschliessen gäbe, z.B.:
1. Wie sollen Rechtsanwälte und Syndikusanwälte mit dem Versagen des Gesetzgebers umgehen, der mit den Änderungen der BRAO zum 01.01.16 nun nicht mehr verbietet, dass ein „Nicht-Syndikusrechtsanwalt“ seinen Arbeitgber vor Gerichten vertritt?
2. Welche Konsequenzen hat in der Praxis die spontane „Eingebung“ des Gesetzgebers, für den Syndikusrechtsanwalt doch KEINE eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorzusehen?
Ist dieser wirklich vor einem Regress seines Arbeitgebers sicher? Ggf.: Auch wenn er leitender Angestellter ist?
Mein Lesetipp: Wolf in BRAK-Mitteilungen 2016, S. 9 ff. Für schnelle Leser: nur Seiten 14+15.
Wer nach solcher Lektüre auf der Kammerversammlung noch um Erdnüsse streiten will, muss das ohne mich tun: Ich bin dann schon mal am Buffet.
Zum Thema Vermögensschadenhaftpflichtversicherung haben wir im Dezember 2015 gepostet: Sündenkuß-Anwälte benötigen künftig keine Berufshaftpflichtversicherung