Anwälte dürfen nicht mit Zertifizierung werben
Hat zumindest das LG Köln mit Urteil vom 03.02.2009 – 33 O 353/08 – entschieden. Nach der Pressemitteilung vom 04.02.2009 hat die ZK 33 des Landgerichtes seine einstweilige Verfügung bestätigt, in der die Werbung der DEKRA mit bestimmten Fortbildungsveranstaltungen beanstandet wurde.
Was war geschehen?
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der DEKRA, eine auf Prüfung von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft, und bietet gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltszentrum, dessen beide Geschäftsführer ebenfalls beklagt sind, Rechtsanwälten die Möglichkeit an, besondere Kenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten kenntlich zu machen, indem durch schriftliche Prüfung eine sog. „Erstzertifizierung“ erlangt wird. Derzeit bieten die Beklagten Zertifizierungen bzw. Prüfungen unter fachlicher Anleitung von Universitätsprofessoren in den Rechtsgebieten Arbeits-, Straf-, Familien- und Erbrecht an. Nach bestandenem Test erhält der Anwalt zur werblichen Verwendung das entsprechende Zertifikat.
Das rief die Fachanwälte auf den Plan, die um ihre werblichen Vorteile fürchten. Sie sind schließlich durch Hoheitsakt der Rechtsanwaltskammer zertifiziert. Unsere Einstellung dazu kennen Sie.
Eine solche Zertifizierung würde den Rechtsuchenden irreführen – schreibt das LG Köln.
Die zuständige Kammer beurteilt die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem ihm erteilten Zertifikat im wettbewerbsrechtlichen Sinne als irreführend und damit als unzulässig. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten müsse die Werbung des „zertifizierten Rechtsanwalts“ so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkrei-se (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist. Dies folge u.a. aus der Verwendung des Begriffs „Zertifikat“ bzw. „Zertifiziert im (z.B. Arbeitsrecht)“. Im Bereich der sog. freien Berufe sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch die Bezeichnungen „Fachanwalt“ oder „Facharzt“, die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auftretende Rechtsanwalt oder Arzt vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen bestimmt worden sind und allgemein akzeptiert werden. Im vorliegenden Fall seien aber die Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von den Beklagten unter fachlicher Beteiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden, was das von den geprüften Rechtsanwälten zu verwendende Zertifikat in seiner konkreten Form nicht offenbare.
Es gibt schon seit einiger Zeit Kollegen, die sich nach ISO-Normen zertifizieren lassen. Auch irreführend? Wissen die Richter nicht, wie gering die Anforderungen an die Fachanwaltschaften sind und der BGH den Rechtanwaltskammern nicht einmal gestattet, die Klausuren im Fachanwaltlehrgang zu überprüfen? Lehrgänge und Klausuren werden von privaten Unternehmen und Organisationen der Anwälte veranstaltet. Ein Fortbildungsmonopol soll geschützt werden?
Was ist mit dem Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer? Das teure und durch Fortbildungen bei gewinnstrebenden Unternehmen erworbene „Q“
darf ich führen. Aber als „Zertifiziert“ darf ich mich nicht bezeichnen? Nun, ich muß nicht Hellseher sein, um zu erahnen, daß ein Urteil mit dieser Begründung wohl keinen Bestand hat. Warten wir die Urteilsgründe ab. Warten wir ab, ob die ZK 33 sich auch mit dem Verfassungsrecht auseinandergesetzt hat und erläutert, warum dieser erhebliche Eingriff in die Berufsausübung der freien Rechtsanwälte durch das Gemeinwohl erfordert ist.
Na?
Den Fachanwalt nicht geschafft und nun darf er noch nichteinmal das Billigzertifikat führen? Das Urteil ist doch völlig in Ordnung. Die Bevölkerung muß vor solchen dubiosen Anwälten geschützt werden.
Es ist naheliegend, daß der Verbraucher denkt, er hätte es mit einem Fachmann, einem Fach„anwalt“ zu tun, dem besondere Kenntnisse bescheinigt werden. Der Fachanwaltsordnung kann jeder entnehmen, welche Kenntnisse der Fachanwalt nachweisen musste. Das Zertifikat ist doch nur eine „Billig“-Version. Ohne großen Aufwand kann kein potentieller Mandant ermitteln, was denn das für besondere Kenntnisse sind, die der Zertifizierte nachweisen musste.
Der Fachanwalt musste hart für den Titel arbeiten, in mehreren Klausuren nachweisen, dass er die besonderen notwendigen Kenntnisse besitzt. Die praktische Erfahrung – ohne die er nicht Fachanwalt werden kann – musste er auch gegenüber der Kammer nachweisen.
Wer nun den guten Ruf der Fachanwalte für eine dubiose Prüfung ausnutzt, muß sich nicht wundern, dass die Gerichte sich das Zertifikat etwas genauer angucken.