ALG II für Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist keine Gnade sondern hat Verfassungsrang! Dies ist auch im Sozialrecht zu berücksichtigen.
Der Hilfebedürftige kann Arbeitslosengeld II auch für die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts in Form von erhöhten Fahrtkosten beanspruchen, vergleiche Urteil des Bundessozialgericht vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R -. Nach dem Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2013 – L 7 AS 1911/12 – ist dies auch der Fall, wenn die wiederkehrenden Kosten „nur“ 27,20 € im Monat betragen. Eine Bagatellgrenze gibt es insoweit nicht.
Der Hilfebedürftige kann anteiliges Arbeitslosengeld II in Höhe von 1/30 des monatlichen Regelsatzes für das Kind auch für all jene Tage beanspruchen, an denen sich das Kind bei ihm (länger als 12 Stunden) aufhält. Vergleiche Urteil des Bundessozialgerichtes vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R –.
Dies gilt selbst dann, wenn der andere, ebenfalls hilfebedürftige, Elternteil bzw. die mit dem anderen Elternteil bestehende Bedarfsgemeinschaft bereits für das Kind den vollen Regelsatz für den gleichen Zeitraum bzw. für den vollen Monat erhalten hat. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 50/12 R – entschieden. Dem anderen Elternteil steht allerdings der Regelsatz für das Kind nur gekürzt für die Tage zu, während der sich das Kind nicht bei dem umgangsberechtigten Elternteil aufhält. Dass er dann gegebenenfalls etwas zu viel erhalten hat, führt aber nicht zum Wegfall des Anspruches der mit dem umgangsberechtigten Elternteil bestehenden Bedarfsgemeinschaft, sondern allenfalls zu Rückforderungsansprüchen gegenüber der Bedarfsgemeinschaft, die zuviel erhielt.
Der Verfasser, Rechtsanwalt Andreas Schulze, ist Fachanwalt für Familienrecht und Partnerschaftsgesellschafter der Rechtsanwälte Dr. Schmitz & Partner.
Woraus ergibt sich das?