Änderung des Pflichtteilsrechts ab 1. Januar 2010
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts gelten wesentliche Änderungen im bisherigen Pflichtteilsrecht.
Abkömmlinge oder Eltern, Ehegatten und Lebenspartner sollen am Nachlass teilhaben können, auch wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat.
Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbes, muss aber gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. War dies bisher nur in voller Höhe möglich, so kann jetzt eine Stundung vom Erben verlangt werden, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruches für den Erben eine unbillige Härte werde.
Auch der sogenannte Pflichtteilsanspruch, d. h. die Berücksichtigung von Geschenken, die der Erblasser innerhalb 10 Jahre vor dem Erbfall dem Pflichtteil des Berechtigten gemacht hat, wird dahingehend variiert, dass nicht wie bisher auf die 10-Jahres-Frist strikt abgestellt wird, sondern jedes Jahr nach der Schenkung zu einer Minderung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs um 10 % führt.
Dies alles gilt nur, wenn der Erbfall nach dem 01.01.2010 eingetreten ist; sonst gilt das bisherige Recht weiter. Angesichts der zum Teil schwierigen Tatsachen und Rechtsbewertungen empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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